Damit ist die Kammer der Ansicht des Antragsgegners Brune gefolgt, der meint, er habe sich mit seinen "Thesen" gegen die Behauptungen des Oberbürgermeisters angemessen und unter Wahrung seiner Rechte auf Meinungsfreiheit gewehrt.
Zur Begründung ihres Urteils hat die Kammer ausgeführt, die von beiden Parteien dokumentierte, in der Öffentlichkeit geführte Auseinandersetzung, die sich in besonderem Maße in den "Thesen" des Antragstellers Erwin und den "Gegenthesen" des Antragsgegners Brune zeige, betreffe einen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Bei den Äußerungen Brunes handele es sich insgesamt um Werturteile, mit denen er seiner Einschätzung der Situation Ausdruck gebe. Soweit diese Meinungsäußerungen auch Tatsachenbehauptungen enthielten, seien diese mit den übrigen Äußerungen des Antragsgegners unmittelbar derart verknüpft, dass sich die Äußerungen des Antragsgegners in ihrer Gesamtheit betrachtet als ein Zusammenspiel von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung darstellten.
Der Antragsgegner führe Tatsachenbehauptungen an, um der von ihm anschließend vorgenommenen Wertung größere Überzeugungskraft zu verleihen. Ungeachtet dieser tatsächlichen Elemente überwiege jedoch der wertende Charakter der Äußerung des Antragsgegners insgesamt, da sie durchdrungen sei von dem Bemühen, im Wege einer öffentlichen Gegenthese die verwandtschaftliche Situation des Antragstellers und die Entscheidungslage der Ratsmitglieder in Verbindung mit dem Projekt Düsseldorf Arcaden zu bewerten. Es handele sich insgesamt um eine komplexe Äußerung, die nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie getätigt worden ist, in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz falle.
Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte beider Parteien führe dazu, dass die Meinungsäußerungfreiheit den Vorrang vor der verletzten Ehre und dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers genieße. Bei den Äußerungen des Antragsgegners stehe nicht die Diffamierung des Antragstellers im Vordergrund, sondern die Auseinandersetzung in der Sache, wenn auch diese Auseinandersetzung - von beiden Parteien - hart geführt werde. Da die gesamte Äußerung des Antragsgegners auch nicht aus sich heraus ehrenrührig sei, sei sie vom Grundrecht des Antragsgegners auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz gedeckt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 17.08.2005