14.11.2024
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Dokument-Nr. 890

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Landgericht Düsseldorf Urteil17.08.2005

Keine Unter­las­sungs­ansprüche im "Thesenduell"LG Düsseldorf hebt einstweilige Verfügung auf

Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat durch Urteil ihre einstweilige Verfügung vom 03. Mai 2005 aufgehoben und den vom Oberbür­ger­meister Erwin gegen den Architekten Brune geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung bestimmter, vom Oberbür­ger­meister als ehrenrührig empfundener Behauptungen über die angebliche Gefährdung der Unabhängigkeit der Entscheidung verschiedener Mitglieder des Stadtrats und angebliche wirtschaftliche Verflechtungen seiner Familie mit dem Projekt Düsseldorf Arcaden, zurückgewiesen.

Damit ist die Kammer der Ansicht des Antragsgegners Brune gefolgt, der meint, er habe sich mit seinen "Thesen" gegen die Behauptungen des Oberbür­ger­meisters angemessen und unter Wahrung seiner Rechte auf Meinungs­freiheit gewehrt.

Zur Begründung ihres Urteils hat die Kammer ausgeführt, die von beiden Parteien dokumentierte, in der Öffentlichkeit geführte Ausein­an­der­setzung, die sich in besonderem Maße in den "Thesen" des Antragstellers Erwin und den "Gegenthesen" des Antragsgegners Brune zeige, betreffe einen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Bei den Äußerungen Brunes handele es sich insgesamt um Werturteile, mit denen er seiner Einschätzung der Situation Ausdruck gebe. Soweit diese Meinung­s­äu­ße­rungen auch Tatsa­chen­be­haup­tungen enthielten, seien diese mit den übrigen Äußerungen des Antragsgegners unmittelbar derart verknüpft, dass sich die Äußerungen des Antragsgegners in ihrer Gesamtheit betrachtet als ein Zusammenspiel von Tatsa­chen­be­hauptung und Meinung­s­äu­ßerung darstellten.

Der Antragsgegner führe Tatsa­chen­be­haup­tungen an, um der von ihm anschließend vorgenommenen Wertung größere Überzeu­gungskraft zu verleihen. Ungeachtet dieser tatsächlichen Elemente überwiege jedoch der wertende Charakter der Äußerung des Antragsgegners insgesamt, da sie durchdrungen sei von dem Bemühen, im Wege einer öffentlichen Gegenthese die verwandt­schaftliche Situation des Antragstellers und die Entschei­dungslage der Ratsmitglieder in Verbindung mit dem Projekt Düsseldorf Arcaden zu bewerten. Es handele sich insgesamt um eine komplexe Äußerung, die nach dem Gesamt­zu­sam­menhang, in dem sie getätigt worden ist, in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinung­s­äu­ßerung gemäß Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz falle.

Eine Abwägung der wider­strei­tenden Rechte beider Parteien führe dazu, dass die Meinung­s­äu­ße­rung­freiheit den Vorrang vor der verletzten Ehre und dem Persön­lich­keitsrecht des Antragstellers genieße. Bei den Äußerungen des Antragsgegners stehe nicht die Diffamierung des Antragstellers im Vordergrund, sondern die Ausein­an­der­setzung in der Sache, wenn auch diese Ausein­an­der­setzung - von beiden Parteien - hart geführt werde. Da die gesamte Äußerung des Antragsgegners auch nicht aus sich heraus ehrenrührig sei, sei sie vom Grundrecht des Antragsgegners auf freie Meinung­s­äu­ßerung im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz gedeckt.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 17.08.2005

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