03.12.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 24032

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Landgericht Düsseldorf Urteil24.03.2017

Kein Anspruch auf Rückzahlung von fast 5,5 Millionen EuroInsol­venz­ver­walter scheitert mit Klage gegen Ordens­ge­mein­schaft der Armen Brüder

Der Insol­venz­ver­walter der Future Business KGaA hat gegen die Ordens­ge­mein­schaft der Armen Brüder des heiligen Franziskus Sozialwerke e.V. keinen Anspruch auf Rückzahlung von 5.487.458,90 €. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Ordens­ge­mein­schaft, ein vorwiegend für Wohnungslose tätiger gemeinnütziger Verein mit Sitz in Düsseldorf, im Jahr 2013 als Vermögensanlage drei Darlehen über eine Gesamtsumme von 5.465.000,-- € an die Mutter­ge­sell­schaft des Finanz­dienst­leisters Infinius gewährt. Bei den Darlehen handelte es sich um sog. Nachrang­da­rlehen. Die Mutter­ge­sell­schaft von Infinius, die Future Business KGaA, hatte der Ordens­ge­mein­schaft die drei Darlehen in Höhe von fast 5,5 Mio Euro binnen Monatsfrist im September und Oktober 2013 wieder zurückgezahlt. Mitte November 2013 stellte ein anderer Gläubiger Antrag auf Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens über das Vermögen der Future Business KGaA.

Future Business KGaA zum Zeitpunkt der Darle­hens­rü­ck­zahlung überschuldet

Im Jahr 2015 klagte der Insolvenzverwalter gegen die Ordens­ge­mein­schaft auf Rückzahlung der drei im Jahr 2013 zurückgezahlten Darlehen, also auf Rückzahlung von fast 5,5 Mio Euro. Der Insol­venz­ver­walter vertrat die Auffassung, dass die Future Business KGaA wegen des vereinbarten Nachrangs die Darlehen im September und Oktober 2013 nicht mehr habe an die Ordens­ge­mein­schaft zurückzahlen dürfen. Denn zu diesem Zeitpunkt sei die Future Business KGaA schon überschuldet gewesen.

Vereinbarung: Nachrangige Rückzahlung erst im Insol­venz­ver­fahren

Das Gericht hat entschieden, dass der Insol­venz­ver­walter nicht Rückzahlung von fast 5,5 Mio Euro verlangen kann. Das Gericht hat die Klage des Insol­venz­ver­walters abgewiesen mit der Begründung, die Future Business KGaA und die Ordens­ge­mein­schaft hätten vereinbart, dass erst im Insolvenzverfahren das Darlehen der Ordens­ge­mein­schaft nur nachrangig zurückgezahlt werden dürfe. Für den Zeitraum vor Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens hätten die Parteien den Nachrang noch nicht wirksam vereinbart. Für diesen Zeitraum sind die Vertrags­klauseln nach Auffassung des Gerichts unklar und deshalb teilweise unwirksam. Eine Rückzahlung der Darlehen im September und Oktober 2013 wäre allenfalls dann nicht erlaubt gewesen, wenn die Überschuldung der Future Business KGaA nach Abschluss der Darle­hens­verträge eingetreten wäre. Nach dem Vorbringen des klagenden Insol­venz­ver­walters war die Future Business KGaA aber schon seit Ende 2012 überschuldet.

Quelle: Landgericht Düsseldorf/ ra-online

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