Dokument-Nr. 24032
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Landgericht Düsseldorf Urteil24.03.2017
Kein Anspruch auf Rückzahlung von fast 5,5 Millionen EuroInsolvenzverwalter scheitert mit Klage gegen Ordensgemeinschaft der Armen Brüder
Der Insolvenzverwalter der Future Business KGaA hat gegen die Ordensgemeinschaft der Armen Brüder des heiligen Franziskus Sozialwerke e.V. keinen Anspruch auf Rückzahlung von 5.487.458,90 €. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Ordensgemeinschaft, ein vorwiegend für Wohnungslose tätiger gemeinnütziger Verein mit Sitz in Düsseldorf, im Jahr 2013 als Vermögensanlage drei Darlehen über eine Gesamtsumme von 5.465.000,-- € an die Muttergesellschaft des Finanzdienstleisters Infinius gewährt. Bei den Darlehen handelte es sich um sog. Nachrangdarlehen. Die Muttergesellschaft von Infinius, die Future Business KGaA, hatte der Ordensgemeinschaft die drei Darlehen in Höhe von fast 5,5 Mio Euro binnen Monatsfrist im September und Oktober 2013 wieder zurückgezahlt. Mitte November 2013 stellte ein anderer Gläubiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Future Business KGaA.
Future Business KGaA zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung überschuldet
Im Jahr 2015 klagte der Insolvenzverwalter gegen die Ordensgemeinschaft auf Rückzahlung der drei im Jahr 2013 zurückgezahlten Darlehen, also auf Rückzahlung von fast 5,5 Mio Euro. Der Insolvenzverwalter vertrat die Auffassung, dass die Future Business KGaA wegen des vereinbarten Nachrangs die Darlehen im September und Oktober 2013 nicht mehr habe an die Ordensgemeinschaft zurückzahlen dürfen. Denn zu diesem Zeitpunkt sei die Future Business KGaA schon überschuldet gewesen.
Vereinbarung: Nachrangige Rückzahlung erst im Insolvenzverfahren
Das Gericht hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter nicht Rückzahlung von fast 5,5 Mio Euro verlangen kann. Das Gericht hat die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen mit der Begründung, die Future Business KGaA und die Ordensgemeinschaft hätten vereinbart, dass erst im Insolvenzverfahren das Darlehen der Ordensgemeinschaft nur nachrangig zurückgezahlt werden dürfe. Für den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten die Parteien den Nachrang noch nicht wirksam vereinbart. Für diesen Zeitraum sind die Vertragsklauseln nach Auffassung des Gerichts unklar und deshalb teilweise unwirksam. Eine Rückzahlung der Darlehen im September und Oktober 2013 wäre allenfalls dann nicht erlaubt gewesen, wenn die Überschuldung der Future Business KGaA nach Abschluss der Darlehensverträge eingetreten wäre. Nach dem Vorbringen des klagenden Insolvenzverwalters war die Future Business KGaA aber schon seit Ende 2012 überschuldet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2017
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ ra-online
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