21.11.2024
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Landgericht Dortmund Urteil14.10.2011

Schaden­s­er­satzklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen eines abhanden gekommenen BildesLaut Kunst­sach­ver­ständigem ist das Bild ein wertloser Faksimiledruck

Das Landgericht Dortmund musste über eine Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen in Höhe von 32 Millionen Euro wegen eines abhanden gekommenen Bildes entscheiden.

Im Jahre 2004 wurde das Bild, um das es in diesem Rechtsstreit ging, im Rahmen eines Ermitt­lungs­ver­fahrens der Staatsanwaltschaft Essen beschlagnahmt. Es bestand der Verdacht, dass es gefälscht war.

Trotz Verwahrung im Panzerschrank Bild abhanden gekommen

Das beschlagnahmte Bild wurde bei der Staats­an­walt­schaft Essen in einem Panzerschrank verwahrt. Als der Kläger das Bild im Juli 2006 wieder heraus verlangte, musste die Staats­an­walt­schaft Essen feststellen, dass das Bild abhanden gekommen war. Nachfolgende Ermittlungen der Staats­an­walt­schaft nach dem Verbleib des Bildes blieben ohne Erfolg.

Echtheit des Bildes vom Land Nordrhein-Westfalen angezweifelt

Der Haupt­streitpunkt der Parteien in dem Rechtsstreit war die Echtheit des Bildes. Der Kläger hat behauptet, es handele sich um ein Originalwerk des französischen Malers Pierre-Auguste Renoir, das einen Wert von 32 Millionen Euro habe. Dagegen ging das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass das Bild nur ein Druck eines Originalbildes sei, das keinen relevanten Marktwert besitze.

Trotz Pflicht­ver­letzung des Staats­an­walt­schaft kein Schadensersatz für Kläger

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Eine schriftliche Urteils­be­gründung liegt noch nicht vor. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer deutlich gemacht, dass die Staats­an­walt­schaft Essen ihre Pflichten verletzt habe, indem das von ihr verwahrte Bild abhanden gekommen sei. Einem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz stünde allerdings – wie die Kammer zu erkennen gegeben hat – entgegen, dass es sich bei dem Bild nach den überzeugenden Feststellungen einer von der Kammer beauftragen Kunst­sach­ver­ständigen, die ihr schriftliches Gutachten in der heutigen Verhandlung erläuterte, um einen wertlosen Faksimiledruck handele.

Quelle: Landgericht Dortmund/ ra-online

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