21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
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Landgericht Dortmund Urteil10.09.2015

Einstands­pflicht der Gebäu­de­ver­si­cherung für Schäden durch umgefallenen Baum nach SturmVersi­che­rungs­schutz setzt nicht Baumsturz während des Sturms voraus

Besteht nach einer Regelung in den Ver­sicherungs­bedingungen Versi­che­rungs­schutz, wenn ein Sturm "Bäume auf versicherte Sache wirft", so ist die Gebäu­de­ver­si­cherung auch dann einstands­pflichtig, wenn ein Baum erst Tage nach einem Sturm umfällt und ein Haus beschädigt. Denn der Wortlaut der Regelung setzt keinen Baumsturz während des Sturms voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2010 stürzte ein Baum und traf dabei ein auf einem Nachba­r­grundstück stehendes Haus. Da der betroffene Grundstückseigentümer den Baumsturz auf den einige Tagen zuvor wütenden Sturm zurückführte, beanspruchte er seine Gebäudeversicherung. Diese lehnte eine Schadens­re­gu­lierung jedoch ab. Ihrer Meinung nach seien nur solche Sturmschäden versichert, die unmittelbar während des Sturms entstehen. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer sah dies anders und erhob daher Klage.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz bestand

Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers. Ihm habe ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden. Nach einer Regelung in den Versi­che­rungs­be­din­gungen seien solche Sturmschäden versichert gewesen, "die dadurch entstehen, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder sonstige Gegenstände auf versicherte Sachen wirft". Der Wortlaut erfordere keine unmittelbare Sturmeinwirkung. Die Regelung habe nicht so verstanden werden müssen, dass nur solche Schäden versichert seien, die durch Gegenstände verursacht werden, die während des Sturms herumwirbelnde wurden. Es habe daher vielmehr ausgereicht, dass der Sturm die Ursache dafür sei, dass Bäume auf oder gegen versicherte Sachen fallen. Dies sei hier Fall gewesen.

Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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