Dokument-Nr. 25349
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- WRP 2017, 1538Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2017, Seite: 1538
Landgericht Dortmund Urteil14.06.2017
Wettbewerbsverstoß aufgrund unzulässiger Verlängerung einer zuvor befristeten RabattaktionMitbewerber steht wegen Irreführung der Verbraucher Unterlassungsanspruch zu
Die Verlängerung einer befristeten Rabattaktion ist wettbewerbsrechtlich nur dann zulässig, wenn sie auf Gründen beruht, die selbst bei Anwendung der fachlichen Sorgfalt nicht vorhersehbar waren. Andernfalls liegt eine Irreführung der Verbraucher vor. Dies hat das Landgericht Dortmund entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall warb ein Einrichtungsmarkt mit einer Rabattaktion für den Zeitraum vom 17.12 bis 24.12.2016. Nach Ablauf der Rabattaktion verlängerte die Betreiberin des Einrichtungsmarktes die Rabattaktion bis zum 31.12.2016. Ein Mitbewerber hielt dies für unzulässig und erhob nach erfolgloser Abmahnung Klage auf Unterlassung. Die Betreiberin des Einrichtungsmarktes führte zur Begründung der Verlängerung die besonders hohe Anzahl massiver Werbemaßnahmen von Mitbewerben an.
Anspruch auf Unterlassung wegen Irreführung der Verbraucher
Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe wegen einer Irreführung der Verbraucher ein Unterlassungsanspruch nach § 8 und § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum unlauteren Wettbewerb zu. Es sei zu beachten, dass sich bei befristeten Rabattaktionen die Verbraucher wegen des zeitlichen Drucks das Angebot innerhalb der Frist in Anspruch zu nehmen oder sich zumindest näher damit auseinanderzusetzen nicht mit den Angeboten von Mitbewerbern befassen.
Irreführende Verlängerung der befristeten Rabattaktion
Werde mit einer befristeten Rabattaktion geworben, so das Landgericht, liege eine irreführende Angabe vor, wenn die Aktion aufgrund von Umständen verlängert werde, die für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung und Gestaltung der befristeten Aktion hätten berücksichtigt werden können. So lag der Fall hier hingegen nicht. Die angeführten massiven Werbemaßnahmen durch Konkurrenten genügen nicht. Denn es sei nicht ungewöhnlich, dass für die Zeit nach Weihnachten mit erheblichen Preisnachlässen geworben werde. Die Situation sei somit nicht unvorhersehbar gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2018
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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