03.12.2024
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Urteil14.06.2017Landgericht Dortmund10 O 13/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WRP 2017, 1538Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2017, Seite: 1538
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Landgericht Dortmund Urteil14.06.2017

Wettbe­wer­bs­verstoß aufgrund unzulässiger Verlängerung einer zuvor befristeten RabattaktionMitbewerber steht wegen Irreführung der Verbraucher Unter­lassungs­anspruch zu

Die Verlängerung einer befristeten Rabattaktion ist wett­bewerbs­rechtlich nur dann zulässig, wenn sie auf Gründen beruht, die selbst bei Anwendung der fachlichen Sorgfalt nicht vorhersehbar waren. Andernfalls liegt eine Irreführung der Verbraucher vor. Dies hat das Landgericht Dortmund entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall warb ein Einrich­tungsmarkt mit einer Rabattaktion für den Zeitraum vom 17.12 bis 24.12.2016. Nach Ablauf der Rabattaktion verlängerte die Betreiberin des Einrich­tungs­marktes die Rabattaktion bis zum 31.12.2016. Ein Mitbewerber hielt dies für unzulässig und erhob nach erfolgloser Abmahnung Klage auf Unterlassung. Die Betreiberin des Einrich­tungs­marktes führte zur Begründung der Verlängerung die besonders hohe Anzahl massiver Werbemaßnahmen von Mitbewerben an.

Anspruch auf Unterlassung wegen Irreführung der Verbraucher

Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe wegen einer Irreführung der Verbraucher ein Unterlassungsanspruch nach § 8 und § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum unlauteren Wettbewerb zu. Es sei zu beachten, dass sich bei befristeten Rabattaktionen die Verbraucher wegen des zeitlichen Drucks das Angebot innerhalb der Frist in Anspruch zu nehmen oder sich zumindest näher damit ausein­an­der­zu­setzen nicht mit den Angeboten von Mitbewerbern befassen.

Irreführende Verlängerung der befristeten Rabattaktion

Werde mit einer befristeten Rabattaktion geworben, so das Landgericht, liege eine irreführende Angabe vor, wenn die Aktion aufgrund von Umständen verlängert werde, die für den Unternehmer unter Berück­sich­tigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung und Gestaltung der befristeten Aktion hätten berücksichtigt werden können. So lag der Fall hier hingegen nicht. Die angeführten massiven Werbemaßnahmen durch Konkurrenten genügen nicht. Denn es sei nicht ungewöhnlich, dass für die Zeit nach Weihnachten mit erheblichen Preisnachlässen geworben werde. Die Situation sei somit nicht unvorhersehbar gewesen.

Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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