Landgericht Dortmund Urteil28.03.2017
Umwandlung einer WEG-Verwalter-UG in GmbH beseitigt nicht bestehende Zweifel an BonitätAusreichend finanzielle Leistungsfähigkeit einer GmbH nicht immer gegeben
Bestehen Zweifel an der Bonität einer UG, die als Verwalterin für eine Wohneigentumsanlage bestellt wurde, so werden diese Zweifel nicht durch die Umwandlung der UG in eine GmbH beseitigt. Bei einer GmbH ist nicht generell davon auszugehen, dass sie ausreichend finanziell leistungsfähig ist. Dies hat das Landgericht Dortmund entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf einer Eigentümerversammlung mehrheitlich eine UG als Verwalterin bestellt. Dieser Beschluss wurde jedoch für ungültig erklärt, da er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe (LG Dortmund, Urt. v. 16.02.2016 - 1 S 386/15 -). Hintergrund dessen war, dass Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit der UG bestanden und die Gemeinschaft diese Zweifel nicht nachgegangen war. Nachdem die UG in eine GmbH umgewandelt wurde, beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft die Bestellung der nunmehrigen GmbH als Verwalterin. Gegen diesen Beschluss richtete sich erneut die Anfechtungsklage mehrerer Wohnungseigentümer. Ihrer Meinung nach sei durch die Umwandlung die Zweifel an der Bonität nicht beseitigt worden. Das Amtsgericht Bottrop wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Unwirksamer Verwalterbestellung aufgrund fehlender Bonitätsprüfung
Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar bestehe keine generelle Pflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Bestellung eines Verwalters zwingend Bonitätsnachweise einzuholen. Jedoch habe hier Anlass bestanden, die Bonität des zu bestellenden Verwalters zu prüfen.
Umwandlung einer WEG-Verwalter-UG in GmbH beseitigt nicht bestehende Zweifel an Bonität
Durch die Umwandlung der UG in eine GmbH seien die Zweifel an der Bonität nicht beseitigt worden, so das Landgericht. Die Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit sei unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft zu beurteilen. Allein die Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens 25.000 EUR sei nicht geeignet, bestehende Zweifel an der Leistungsfähigkeit auszuräumen. Denn das Stammkapital müsse nicht auf Bareinzahlungen beruhen, sondern könne auch aus Sacheinlagen bestehen. Die Sacheinlagen stellen wegen der nicht einzuschätzenden Werthaltigkeit der Sachen nicht zwingend eine bessere Haftungsmasse dar. Daher sei bei einer GmbH nicht generell davon auszugehen, dass sie über eine ausreichend finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2019
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)