21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24263

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Urteil03.02.2016Landgericht Detmold9 O 86/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 665Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 665
  • NZV 2016, 525Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 525
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ergänzende Informationen

Landgericht Detmold Urteil03.02.2016

Land haftet für Sturz eines Motorradfahrers aufgrund mangelnder Griffigkeit des StraßenbelagsVerunfallter Motorradfahrer erhält 800 EUR Schmerzensgeld

Weist ein Straßenbelag eine unzureichende Griffigkeit auf und unternimmt das Land als Straßen­baulast­träger keine Abhil­fe­maß­nahmen, haftet es auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn ein Motorradfahrer bei regennasser Straße zu Fall kommt. Dem Motorradfahrer ist aber die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Höhe von 25 % anzulasten. Erleidet der Motorradfahrer aufgrund des Sturzes eine Prellung an der Schulter, die zu Schmerzen über drei Wochen führt, kann dies neben des mangelhaften Re­gulierungs­verhaltens des Landes ein Schmerzensgeld von 800 EUR rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Detmold hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam ein Motorradfahrer im Juli 2012 auf regennasser Straße ins Rutschen und stürzte. Der Sturz war nicht auf einen Fahrfehler zurückzuführen, sondern auf eine mangelhafte Griffigkeit des Straßenbelags. Der Motorradfahrer warf dem Land NRW als Straßen­bau­last­träger eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vor und verklagte es daher auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Landgericht Detmold entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Denn das Land habe die ihm obliegende Verkehrs­si­che­rungs­pflicht aus §§ 9, 9a des Straßen- und Wegegesetzes NRW verletzt.

Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht aufgrund unzureichender Griffigkeit

Die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung ergebe sich nach Ansicht des Landgerichts aus der mangelhaften Griffigkeit des Straßenbelags aufgrund derer nicht gewährleistet gewesen sei, dass Motorradfahrer trotz Einhaltung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt den Strecke­n­ab­schnitt bei Nässe gefahrlos haben passieren können. Von diesem Umstand habe das Land anlässlich von Sanie­rungs­a­r­beiten im Jahr 2008 gewusst. Das Land habe daher dringend Abhil­fe­maß­nahmen ergreifen müssen, etwa durch Aufstellen von Warnschildern oder durch bauliche Sanierung des Straße­n­ab­schnitts.

Keine Abhil­fe­maß­nahmen erst bei Unfallhäufung oder erhöhten Unfallgefahr

Soweit sich das Land auf eine Regelung im Merkblatt zur Bewertung der Straßen­grif­figkeit bei Nässe berief, wonach sichernde Maßnahmen erst bei Feststellung einer Unfallhäufung oder einer erhöhten Unfallgefahr eingeleitet werden müssen, hielt das Landgericht dies für unzutreffend. Denn dies widerspreche den Anforderungen an einer wirksamen Verkehrs­si­che­rungs­pflicht.

Schmerzensgeld von 800 EUR

Das Landgericht sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 800 EUR zu. Es berücksichtigte dabei die unfallbedingte Prellung an der linken Schulter, die Schmerzen über einen Zeitraum von drei Wochen, sowie das Abstreiten jeglicher Verant­wort­lichkeit des Landes. Darüber hinaus ließ das Gericht nicht die Betriebsgefahr des Motorrads des Klägers in Höhe von 25 % außer Betracht, die sich aus der relativen Instabilität des Motorrads, insbesondere bei nasser Fahrbahn, ergebe. Das beklagte Land hafte daher nur zu 75 % für die Unfallfolgen.

Quelle: Landgericht Detmold, ra-online (vt/rb)

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