21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15922

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Landgericht Detmold Urteil04.05.1990

Schaden­ersatz­anspruch wegen Parkettschäden: Vorliegen der Schäden zum Zeitpunkt der Wohnungs­rü­ckgabe muss Vermieter beweisenFehlender Nachweis schließt Schaden­ersatz­anspruch aus

Weist der Parkettfußboden Schäden auf und verlangt der Vermieter deswegen von den ausziehenden Mietern Schadenersatz, so muss er nachweisen, dass die Schäden zum Zeitpunkt der Wohnungs­übergabe vorlagen. Gelingt dem Vermieter dieser Beweis nicht, so steht ihm der Schaden­ersatz­anspruch nicht zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Detmold hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter eines Hausgrundstücks von den ausziehenden Mietern Schadenersatz, da der Parkettfußboden in zwei Zimmern Schäden aufwies. Da zwischen den Mietern und dem Vermieter aber Streit darüber bestand, ob die Schäden bei der Wohnungsübergabe vorhanden waren oder nachträglich entstanden sind, kam der Fall vor Gericht.

Kein Beweis des Vorliegens der Parkettschäden zum Zeitpunkt der Wohnungs­übergabe

Das Landgericht Detmold führte zum Fall aus, dass der Vermieter beweisen müsse, dass die behaupteten Schäden zum Mietver­tragsende vorlagen und von den Mietern verursacht wurden. Diesen Beweis habe der Vermieter aber nicht führen können. Ihm habe daher kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden.

Quelle: Landgericht Detmold, ra-online (zt/WuM 1990, 290/rb)

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