Dokument-Nr. 15922
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- WuM 1990, 290Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1990, Seite: 290
Landgericht Detmold Urteil04.05.1990
Schadenersatzanspruch wegen Parkettschäden: Vorliegen der Schäden zum Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe muss Vermieter beweisenFehlender Nachweis schließt Schadenersatzanspruch aus
Weist der Parkettfußboden Schäden auf und verlangt der Vermieter deswegen von den ausziehenden Mietern Schadenersatz, so muss er nachweisen, dass die Schäden zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe vorlagen. Gelingt dem Vermieter dieser Beweis nicht, so steht ihm der Schadenersatzanspruch nicht zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Detmold hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter eines Hausgrundstücks von den ausziehenden Mietern Schadenersatz, da der Parkettfußboden in zwei Zimmern Schäden aufwies. Da zwischen den Mietern und dem Vermieter aber Streit darüber bestand, ob die Schäden bei der Wohnungsübergabe vorhanden waren oder nachträglich entstanden sind, kam der Fall vor Gericht.
Kein Beweis des Vorliegens der Parkettschäden zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe
Das Landgericht Detmold führte zum Fall aus, dass der Vermieter beweisen müsse, dass die behaupteten Schäden zum Mietvertragsende vorlagen und von den Mietern verursacht wurden. Diesen Beweis habe der Vermieter aber nicht führen können. Ihm habe daher kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2014
Quelle: Landgericht Detmold, ra-online (zt/WuM 1990, 290/rb)
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