18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 19324

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Urteil27.03.2003Oberlandesgericht Düsseldorf10 U 64/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2000, 300Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2000, Seite: 300
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil27.03.2003

Fehlende Aufnahme einer Beschädigung im Wohnungs­übergabe­protokoll spricht für nicht Vorliegen der Beschädigung zum Zeitpunkt der Wohnungs­übergabeMieter zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet

Ist im Wohnungs­übergabe­protokoll eine Beschädigung nicht vermerkt, so spricht dies dafür, dass eine solche Beschädigung zum Zeitpunkt der Wohnungs­übergabe auch nicht vorlag. Behauptet der Mieter das Gegenteil, muss er dies auch beweisen. Andernfalls ist er zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Vermieterin von ihrer Mieterin nach dem Auszug aus der Wohnung Schadenersatz, weil das Waschbecken im Bad beschädigt war. Die Mieterin behauptete, die Beschädigung habe bereits zum Zeitpunkt der Wohnungs­übergabe vorgelegen. Dies stritt die Vermieterin jedoch ab. Sie führte an, dass das Wohnungsübergabeprotokoll eine solche Beschädigung nicht aufgewiesen habe. Die Beschädigung müsse daher während der Mietzeit entstanden sein. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch wegen der Beschädigung des Waschbeckens zugestanden. Zwar müsse ein Mieter nur für solche Schäden haften, die während der Mietzeit entstanden sind und nicht Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs waren. Es sei Sache des Vermieters nachzuweisen, dass die Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe keine Beschädigungen aufwies. Dies sei der Vermieterin hier aber gelungen.

Wohnungs­über­g­a­be­pro­tokoll sprach für fehlende Beschädigung

Es habe für die Vermieterin nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts eine tatsächliche Vermutung dafür gesprochen, dass die Beschädigung des Waschbeckens bei Übergabe der Wohnung noch nicht vorhanden war. Die Vermutung habe sich daraus ergeben, dass in dem Wohnungs­über­g­a­be­pro­tokoll die Beschädigung nicht vermerkt war. Es sei Sache der Mieterin gewesen das Gegenteil zu beweisen. Dies sei ihr aber nicht gelungen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 300/rb)

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