18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34420

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Urteil28.05.2024Landgericht Darmstadt8 S 7/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 467Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 467
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Darmstadt, Urteil30.04.2021, 312 C 135/20
ergänzende Informationen

Landgericht Darmstadt Urteil28.05.2024

Unwirksamkeit einer Modernisierungs­mieterhöhung wegen fehlender Lesbarkeit der Begründung aufgrund geringer SchriftgrößeSchriftgröße von 4-5 zu klein für Lesbarkeit

Ist die Begründung einer Modernisierungs­mieterhöhung nicht lesbar, weil eine zu geringe Schriftgröße von 4-5 gewählt wurde, ist die Mieterhöhung formell unwirksam. Dies hat das Landgericht Darmstadt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Abschluss mehrerer Arbeiten an einem Miethaus in Hessen beanspruchte die Vermieterin im September 2019 eine Modernisierungsmieterhöhung. Zur Begründung verwies sie auf eine beigefügte "Kosten­zu­sam­men­stellung und Berechnung der Mieterhöhung". Diese konnte aber von der Mieterin nicht gelesen werden. Die Vermieterin hatte eine Schriftgröße von 4-5 gewählt. Die größten Buchstaben waren maximal 2 mm hoch. Die meisten kleineren Buchstaben und Ziffern waren im Bereich von 1 mm. Die Mieterin weigerte sich daher, die Mieterhöhung zu akzeptieren. Das Amtsgericht Darmstadt entschied zu Gunsten der Mieterin. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Formelle Unwirksamkeit der Moder­ni­sie­rungs­mie­t­er­höhung

Das Landgericht Darmstadt bestätigte die Entscheidung des Amtsgericht. Ein Anspruch auf Zahlung der erhöhten Miete bestehe nicht, da die Moder­ni­sie­rungs­mie­t­er­höhung der Vermieterin formell unwirksam sei. Denn die Begründung zur Mieterhöhung sei nicht ausreichend lesbar.

Lesbarkeit setzt Mindest­schriftgröße von 6 voraus

Zwar sehe das Gesetz für Erklärungen in Textform eine normierte Mindestgröße von Text oder Zahlen nicht voraus, so das Landgericht. Es liege aber in der Natur der Sache, dass der Zweck der Textform nur erreicht werden könne, wenn der Text für einen Durch­schnitts­kunden mühelos lesbar ist. Dies sei hier nicht der Fall. Die Schriftgröße von 4-5 liege unterhalb der typischerweise noch als ausreichend anzusehenden Schriftgröße von 6. Die geringe Schriftgröße werde auch nicht durch sonstige Faktoren wie etwa eine besondere Schärfe des Druckbildes ausgeglichen. Im Gegenteil seien die Eintragungen mindestes teilweise leicht verschwommen.

Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/WuM 2024, 467/rb)

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