21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17739

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Beschluss24.12.2013Landgericht Darmstadt25 T 138/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 227 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 227, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Darmstadt, Beschluss08.11.2013, 313 C 286/13
ergänzende Informationen

Landgericht Darmstadt Beschluss24.12.2013

Vermieter treffen nach Mietver­tragsende Obhuts- und Auf­bewahrungs­pflichten hinsichtlich von GeschäftspostEinwurf der nachträglich gefundenen Post in öffentlichen Briefkasten stellt Sorg­falts­pflicht­verstoß dar

Entdeckt der Vermieter nach Mietver­tragsende noch Geschäftspost seines ehemaligen Mieters, so muss er diese aufbewahren und den Mieter von deren Vorhandensein benachrichtigen. Er darf die gefundene Geschäftspost nicht einfach in einen öffentlichen Briefkasten einwerfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Vermieterin von Geschäftsräumen verpflichtet war nach Ende des Mietver­hält­nisses gefundene Geschäftspost der ehemaligen Mieterin aufzubewahren. Diese hatte in den Räumen eine Anwalts- und Notarkanzlei betrieben. Die Vermieterin setzte die Mieterin von der gefundenen Geschäftspost zwar in Kenntnis. Es kam nachfolgend auch zu mehreren versuchen die Post persönlich abzuholen. Dies scheiterte jedoch am Widerwillen der Vermieterin. Schließlich landete die Geschäftspost in einem öffentlichen Briefkasten und der Fall vor Gericht.

Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftspost bestand

Nach Ansicht des Landgerichts Darmstadt sei die Vermieterin verpflichtet gewesen, die von ihr gefundene Geschäftspost ihrer ehemaligen Mieterin an diese auszuhändigen. Denn insofern treffe einem Vermieter als nachwirkende Pflicht aus dem Mietvertrag eine Obhuts- und Aufbe­wah­rungs­pflicht an von einem Mieter zurückgelassene Gegenstände (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.1971 - VI ZR 191/69 = VersR 1971, 765).

Einwurf der Geschäftspost in öffentlichen Briefkasten sorgfaltswidrig

Die Vermieterin sei aufgrund ihrer Pflicht zur Aufbewahrung nicht berechtigt gewesen, so das Landgericht weiter, die vorgefundene Geschäftspost in einem öffentlichen Briefkasten einzuwerfen. Sich der Sendungen dadurch zu entledigen, stelle einen Verstoß gegen Sorgfalts­pflichten dar.

Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)

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