21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1080

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Landgericht Coburg Urteil09.09.2005

Mietwagen: Zur Frage, wann ein schaden­s­er­satz­pflichtiger Unfall­be­tei­ligter dem Gegner die Anmietung eines Ersatz­fahr­zeuges zum sog. Unfal­ler­satztarif erstatten muss

Nichts als Ärger! Zunächst der Unfall, für den man nichts kann. Dann stellt sich auch noch die gegnerische Haftpflicht­ver­si­cherung quer. Sie übernimmt die Kosten eines Mietwagens, um die Zeit der Reparatur bzw. Ersatz­be­schaffung des beschädigten Boliden zu überbrücken, nur teilweise. Und der Versicherer hat unter Umständen sogar Recht. Denn er muss nicht jeden Mietpreis akzeptieren. So ist beispielsweise die Anmietung zu einem teuren sog. Unfal­ler­satztarif nicht immer erlaubt.

So urteilte jetzt das Landgericht Coburg. Das Gericht wies die Klage eines geschädigten Autofahrers gegen die Assekuranz des Unfallgegners auf Erstattung von Mietwagenkosten von rund 1.800 € zum überwiegenden Teil ab. Das Argument der Richter: Der Kläger habe das Fahrzeug zu einem überteuerten Preis angemietet; hierfür müsse der gegnerische Haftpflicht­ver­si­cherer nur ausnahmsweise einstehen.

Sachverhalt:

Plötzlich krachte es. Unverschuldet geriet der Kläger in einen Verkehrsunfall. Ihm war Gott sei Dank nichts passiert; doch für seinen fahrbaren Untersatz kam jede Hilfe zu spät. Da ein Ersatzfahrzeug erst mit zweiwöchiger Verzögerung geliefert werden konnte, besorgte er sich zur Überbrückung einen vergleichbaren Mietwagen. Die Anmietung erfolgte zu den Konditionen eines "Unfal­ler­satz­tarifs". Einen um ca. 25 % niedrigeren Preis hätte der Unfall­ge­schädigte bei Vorauszahlung mit einer internationalen Kreditkarte erhalten. Eine solche besaß er aber nicht. Den stolzen Mietzins von gut 1.850 € für 14 Tage beglich die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­r­ur­sachers nur in Höhe von 700 €. Sie argumentierte, zu diesem kosten­güns­tigeren Preis hätte der Kläger ohne Weiteres ein vergleichbares Auto anmieten können. Außerdem weigerte sich die Versicherung, weitere dem Unfallopfer entstandene Kosten (für die Zustellung des Mietautos, für An- und Abmeldekosten) zu zahlen. Es kam zum Rechtsstreit.

Gericht­s­ent­scheidung:

Das angerufene Landgericht Coburg gab dem Versicherer in puncto Preis für den gemieteten Pkw Recht. Ein Unfall­ge­schä­digter könne nur die Mietwagenkosten beanspruchen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage machen würde. Ein gegenüber dem Normaltarif höherer Unfallersatztarif sei daher nur unter besonderen Voraussetzungen gerechtfertigt. Entweder beruhe er auf Leistungen des Autovermieters, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst seien ( z. B. erhöhte Bereit­stel­lungs­kosten, erhöhtes Vorfi­nan­zierungs- und Ausfallrisiko). Oder dem Unfallopfer sei es nach dem Unfall nicht möglich gewesen, in seiner Umgebung auf die Schnelle ein günstigeres Mietauto zu erhalten. Beide Voraussetzungen habe der Kläger nicht nachgewiesen. Allein die fehlende internationale Kreditkarte rechtfertige den erhöhten Mietzins nicht; das Ersatzfahrzeug habe nämlich auch bei einer anderen Art von Sicher­heits­leistung zum niedrigeren "Normaltarif" angemietet werden können. Die von der beklagten Haftpflicht­ver­si­cherung beglichenen 700 € seien daher ausreichend gewesen.

Fazit:

Es ist unser aller Anliegen als Versi­che­rungs­ge­mein­schaft, Mietwagenkosten im Rahmen des wirtschaftlich Vernünftigen zu halten: Der Geldbeutel dankt`s nämlich, wenn die Versi­che­rungs­beiträge nicht steigen.

Vgl. auch BGH, Urt. v. 28.06.2006: Autovermieter muss Unfall­ge­schä­digten auf Kostenrisiko bei Anmietung eines Ersatzwagens zum "Unfal­ler­satztarif" hinweisen

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 14.10.2005

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