14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1080

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Urteil09.09.2005

Mietwagen: Zur Frage, wann ein schaden­s­er­satz­pflichtiger Unfall­be­tei­ligter dem Gegner die Anmietung eines Ersatz­fahr­zeuges zum sog. Unfal­ler­satztarif erstatten muss

Nichts als Ärger! Zunächst der Unfall, für den man nichts kann. Dann stellt sich auch noch die gegnerische Haftpflicht­ver­si­cherung quer. Sie übernimmt die Kosten eines Mietwagens, um die Zeit der Reparatur bzw. Ersatz­be­schaffung des beschädigten Boliden zu überbrücken, nur teilweise. Und der Versicherer hat unter Umständen sogar Recht. Denn er muss nicht jeden Mietpreis akzeptieren. So ist beispielsweise die Anmietung zu einem teuren sog. Unfal­ler­satztarif nicht immer erlaubt.

So urteilte jetzt das Landgericht Coburg. Das Gericht wies die Klage eines geschädigten Autofahrers gegen die Assekuranz des Unfallgegners auf Erstattung von Mietwagenkosten von rund 1.800 € zum überwiegenden Teil ab. Das Argument der Richter: Der Kläger habe das Fahrzeug zu einem überteuerten Preis angemietet; hierfür müsse der gegnerische Haftpflicht­ver­si­cherer nur ausnahmsweise einstehen.

Sachverhalt:

Plötzlich krachte es. Unverschuldet geriet der Kläger in einen Verkehrsunfall. Ihm war Gott sei Dank nichts passiert; doch für seinen fahrbaren Untersatz kam jede Hilfe zu spät. Da ein Ersatzfahrzeug erst mit zweiwöchiger Verzögerung geliefert werden konnte, besorgte er sich zur Überbrückung einen vergleichbaren Mietwagen. Die Anmietung erfolgte zu den Konditionen eines "Unfal­ler­satz­tarifs". Einen um ca. 25 % niedrigeren Preis hätte der Unfall­ge­schädigte bei Vorauszahlung mit einer internationalen Kreditkarte erhalten. Eine solche besaß er aber nicht. Den stolzen Mietzins von gut 1.850 € für 14 Tage beglich die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­r­ur­sachers nur in Höhe von 700 €. Sie argumentierte, zu diesem kosten­güns­tigeren Preis hätte der Kläger ohne Weiteres ein vergleichbares Auto anmieten können. Außerdem weigerte sich die Versicherung, weitere dem Unfallopfer entstandene Kosten (für die Zustellung des Mietautos, für An- und Abmeldekosten) zu zahlen. Es kam zum Rechtsstreit.

Gericht­s­ent­scheidung:

Das angerufene Landgericht Coburg gab dem Versicherer in puncto Preis für den gemieteten Pkw Recht. Ein Unfall­ge­schä­digter könne nur die Mietwagenkosten beanspruchen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage machen würde. Ein gegenüber dem Normaltarif höherer Unfallersatztarif sei daher nur unter besonderen Voraussetzungen gerechtfertigt. Entweder beruhe er auf Leistungen des Autovermieters, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst seien ( z. B. erhöhte Bereit­stel­lungs­kosten, erhöhtes Vorfi­nan­zierungs- und Ausfallrisiko). Oder dem Unfallopfer sei es nach dem Unfall nicht möglich gewesen, in seiner Umgebung auf die Schnelle ein günstigeres Mietauto zu erhalten. Beide Voraussetzungen habe der Kläger nicht nachgewiesen. Allein die fehlende internationale Kreditkarte rechtfertige den erhöhten Mietzins nicht; das Ersatzfahrzeug habe nämlich auch bei einer anderen Art von Sicher­heits­leistung zum niedrigeren "Normaltarif" angemietet werden können. Die von der beklagten Haftpflicht­ver­si­cherung beglichenen 700 € seien daher ausreichend gewesen.

Fazit:

Es ist unser aller Anliegen als Versi­che­rungs­ge­mein­schaft, Mietwagenkosten im Rahmen des wirtschaftlich Vernünftigen zu halten: Der Geldbeutel dankt`s nämlich, wenn die Versi­che­rungs­beiträge nicht steigen.

Vgl. auch BGH, Urt. v. 28.06.2006: Autovermieter muss Unfall­ge­schä­digten auf Kostenrisiko bei Anmietung eines Ersatzwagens zum "Unfal­ler­satztarif" hinweisen

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 14.10.2005

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1080

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI