21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 33997

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Landgericht Coburg Urteil26.01.2024

Kasko­ver­si­cherer muss für missglückte Autodrift zahlenVorsatz nicht nachweisbar

Schließen die Bedingungen eines Voll­kasko­versicherers Schäden infolge von Vorsatz, nicht aber solche durch grobe Fahrlässigkeit aus, ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn das versicherte Fahrzeug infolge eines verunglückten vermeintlich kunstvollen Fahrmanövers beschädigt wird. Das hat das Landgerichts Coburg entscheiden.

Der Kläger fuhr im Jahr 2023 in Begleitung eines Beifahrers mit seiner Chevrolet Corvette in einen Kreisverkehr ein. Unter gezieltem Durchdrehen der Fahrzeugräder umrundete er den Kreisel zweimal im Drift. In der Ausfahrt des Kreisels verlor er die Kontrolle über das Auto und stieß gegen einen Bordstein und eine dahinter stehende Mauer. Am Boliden des Möchte­gern­renn­fahrers entstand ein erheblicher Sachschaden, den er gerne von der beklagten Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen wollte.

Versicherer plädiert auf vorsätzliche Schadens­ver­ur­sachung

Der Versicherer wehrte sich hiergegen. Nach dem Versi­che­rungs­vertag sei die vorsätzliche Schadens­ver­ur­sachung nicht vom Versi­che­rungs­schutz gedeckt. In den Versi­che­rungs­be­din­gungen finde sich zudem eine Klausel, die Schäden infolge eines Rennens ausschließe.

Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit

Das Landgericht Coburg gab dem Bruchpiloten Recht. Der Versicherer habe im Vertrag ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger verzichtet. Nur solche sei aber vorliegend feststellbar. Vorsatz könne dem Gernegroß hingegen nicht nachweisen werden. Im Gegenteil spreche Vieles dafür, dass der Kläger auf das Gelingen des Driftmanövers vertraut habe. Mit dem Unfall war es nämlich vorbei mit dem Imponiergehabe gegenüber seinem Beifahrer. Ein Rennen im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen lag nach Einschätzung des Gerichts schon deshalb nicht vor, weil das Fahrzeug des Klägers das einzige weit und breit gewesen sei. Das Urteil des LG wurde in zweiter Instanz bestätigt. Somit hatte der Verkehrsrowdy mehr Glück als Verstand.

Quelle: Landgericht Coburg, ra-online (pm/ab)

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