23.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Fitnessstudio, in der eine Frau trainiert und ihr Trainer Hilfestellung leistet.
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Landgericht Coburg Urteil21.02.2006

Elterliche Aufsichts­pflicht: Haftungsfragen bei einem Skiunfall auf der AbfahrtspisteEltern haften nicht für Skiunfall ihrer Kinder

Wie im Straßenverkehr gibt es auch auf der Skipiste verbindliche Verhal­tens­vor­schriften (die sog. FIS-Regeln). Meint ein Skifahrer dennoch, den "Pistenrambo" geben zu müssen, sollten ihm die unter Umständen kostspieligen Folgen bewusst sein. Denn fährt er einen anderen Sportsmann über den Haufen, können Schaden­s­er­satz­ansprüche auf den Falschfahrer zukommen. Das verdeutlicht eine Entscheidung des Landgerichts Coburg. Es gab der Klage eines Skiunfallopfers (teilweise) statt - und verurteilte dessen Peiniger, ihm Schmerzensgeld und Schadensersatz von knapp über 4.000 € zu zahlen. Außerdem muss ihm der Unfall­ve­r­ur­sacher sämtliche zukünftigen Schäden zu 50 % ersetzen. Die Richter gaben dem Verletzten nämlich eine hälftige Mitschuld an dem Unglück.

Die Bedingungen auf der Piste konnten besser nicht sein: Traumhaftes Wetter und griffiger Schnee. Der begeisterte Alpinist genoss seinen Abfahrtslauf. Nur schemenhaft nahm er in etwa 30 m Entfernung einen jungen Skifahrer wahr. Dieser kam - alleine auf weiter Flur - recht zügig angebraust. Plötzlich krachte es und beide fanden sich im Schnee wieder. Die zwei Skisporter waren doch tatsächlich zusam­men­ge­rauscht. Der - wie sich später herausstellte - 8-jährige Abfahrtsläufer kam mit dem Schrecken davon. Für den erwachsenen Skifahrer hatte die Havarie aber böse Folgen: Er brach sich den linken Oberarm. Es folgten Operationen und unzählige Arztbesuche. Für das Missgeschick machte der unglücklich Gestürzte den Jungen verantwortlich, aber auch dessen Eltern. Diese hätten ihre Aufsichts­pflicht verletzt, jener sei rücksichtslos gefahren. Seine Schmerzensgeld- und Schaden­s­er­satz­for­derung von rund 9.000 € sowie die Übernahme der Haftung für eventuell zukünftig entstehende Schäden, wies die junge, sich unschuldig fühlende Familie zurück.

Das Landgericht Coburg verurteilte lediglich den minderjährigen Alpinisten - und auch nur zum Teil. Die Klage gegen die Eltern wies das Gericht ab. Der 8-jährige Beklagte habe gegen die allgemeinen Verhal­tens­regeln des Internationalen Skiverbandes FIS verstoßen. Er sei nämlich nicht aufmerksam genug gefahren. Freilich treffe dieser Vorwurf auch den Verletzten. Er hätte bei entsprechender Sorgfalt und Vorsicht dem Nachwuchsfahrer, den er vor dem Sturz rechtzeitig bemerkte, ausweichen können. Das Opfer müsse sich daher ein hälftiges Mitverschulden zurechnen lassen. Die Eltern des Minderjährigen hätten sich dagegen nicht schaden­s­er­satz­pflichtig gemacht. Trotz seines zarten Alters sei der 8-jährige ein schon recht erfahrener Abfahrtsläufer. Er fahre seit seinem vierten Lebensjahr Ski. Ständiger Aufsicht habe das Nachwuchstalent daher nicht bedurft.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 21.07.2006

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