14.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Landgericht Coburg Urteil08.05.2007

Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs nicht wegen "Servicemängel" möglichFehlendes Warndreieck und Verbandskasten rechtfertigen keinen Rücktritt vom Kaufvertrag

Wenn Warndreieck, Verbandskasten und andere Kleinigkeiten fehlen, kann ein Autokäufer nicht allein deshalb die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages verlangen. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden. Bei diesen "Mängeln" handele es sich lediglich um Bagatellen.

Auf seinen nagelneuen Mazda M6 Kombi war der Kläger - ein ausgesprochener Vielfahrer - zunächst mächtig stolz. Doch das Glücksgefühl währte nicht lange. Bereits kurz nach dem Kauf fiel die Klimaanlage aus und es traten ungewöhnliche Fahrgeräusche auf. Da sich inzwischen auch das Verhältnis zwischen Fahrzeuginhaber und Fahrzeug­ver­käufer merklich abgekühlt hatte, verweigerte letzterer die Reparatur. Dies nahm der Mazdabesitzer zum Anlass, vom Kaufvertrag zurückzutreten, zumal er - mittlerweile über 60.000 km in einem Jahr zurückgelegt - weitere Beanstandungen vorbrachte: Unter anderem bemängelte er ein fehlendes Warndreieck, einen fehlenden Verbandskasten, eine unordentliche Innen­raum­rei­nigung bei Übergabe des Wagens, einen Werbeaufkleber auf der Heckscheibe, die nicht erteilte Einweisung in die Funktion der Freisprech­anlage sowie eine Verfärbung der Autote­le­fo­n­antenne. Der Käufer meinte, ein typisches Montags- bzw. Zitronenauto erwischt zu haben - und wollte den Kombi nicht mehr, aber sein gutes Geld zurück. Dies lehnte der Mazdahändler allerdings ab.

Nur "Servicemängel"

Das Landgericht Coburg gab ihm nach einer aufwändigen Beweisaufnahme Recht. Der Mazdakäufer sei nicht berechtigt gewesen, vom Kauf zurückzutreten. Die Beein­träch­tigung an der Klimaanlage und die Fahrgeräusche ließen sich mit einem Kostenaufwand von insgesamt 200 € beheben. Es seien daher kleine Defekte, die weder die Verkehrs­si­cherheit noch die Betrie­bs­be­reit­schaft des Wagens gefährdeten. Schadensersatz oder Minderung wegen dieser technischen Mängel habe der Autobesitzer nicht gefordert. Einige der übrigen Beanstandungen (Warndreieck, Verbandskasten, Innen­raum­rei­nigung, Werbeaufkleber, Einweisung) stellten sowieso nur "Servicemängel" dar, die mit der technischen Zuverlässigkeit des Pkw nichts zu tun hätten. Aber auch die weiteren gerügten Fehler hätten lediglich Bagatell­cha­rakter, ohne Einfluss auf die Verkehrs­si­cherheit des Fahrzeugs zu nehmen. Außerdem habe der Kläger den Mazda mit einer Jahres­ge­samt­lauf­leistung von über 60.000 km außerordentlich hoch beansprucht. Die beanstandeten technischen Unpäss­lich­keiten könnten deshalb ohne weiteres auf Verschleiß zurückzuführen sein.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 06.07.2007

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