15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil28.07.2010

LG Coburg: Thermal­bad­be­treiber haftet nicht bei Sturz durch geringe Höhen­un­ter­schiede im BodenbelagBadebesucher muss mit geringfügigen Unebenheiten und Höhen­un­ter­schieden in Überg­angs­be­reichen rechnen

Wer im Außenbereich eines Thermalbades stürzt, kann wegen geringer Höhen­un­ter­schiede nicht das Thermalbad für den Sturz verantwortlich machen. Bei geringen Höhen­un­ter­schieden und deren Erkennbarkeit hat der Badbesucher die Folgen eines Sturzes alleine zu tragen. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall behauptete die gestürzte Klägerin, dass sich im Außenbereich des Thermalbades zwischen verlegten Wasch­be­ton­platten und einem roten Fliesenband ein Niveau­un­ter­schied von mindestens drei cm ergeben hätte. Nach Ansicht der Klägerin war dies eine Stolperfalle erster Güte. Aufgrund ihrer Verletzungen wollte sie Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 15.000 Euro und etwa 10.000 Euro Schadenersatz.

Niveau­un­ter­schied beträgt nach Aussage der Beklagten nur wenige Millimeter

Das beklagte Thermalbad verteidigte sich damit, dass zwischen den Fliesen und den Wasch­be­ton­platten ein Niveau­un­ter­schied von nur wenigen Millimetern, jedenfalls weniger als einen Zentimeter bestünde. Dieser geringe Unterschied sei hinzunehmen und den Badegästen bei sorgfältiger und aufmerksamer Benutzung zuzumuten.

Höhen­un­ter­schied beträgt höchstens 1 cm – Thermalbad legt Beweisbilder und Messergebnisse vor

Das Landgericht Coburg konnte keine Pflicht­ver­letzung des Thermalbades erkennen und wies die Klage ab. Im Rahmen der Beweisaufnahme stellte das Gericht fest, dass an der Unfallstelle ein Niveau­un­ter­schied von etwa 8 mm, höchstens 1 cm, bestand. Der Ehemann der gestürzten Klägerin hatte den behaupteten Höhen­un­ter­schied von 3 cm lediglich geschätzt. Das beklagte Thermalbad legte jedoch Lichtbilder der Unfallstelle mit entsprechenden Messein­rich­tungen in mm vor. Dadurch konnte das Gericht, wie auch durch die Einvernahme der die Messung durchführenden Zeugen, feststellen, dass der Höhen­un­ter­schied nur 8 mm betrug. Selbst unter weiterer Berück­sich­tigung der rauen Oberflä­chen­struktur der Wasch­be­ton­platten ergab sich ein Höhenniveau von knapp 1 cm.

Benutzer eines Bades im Außenbereich muss sich auf geringfügige Niveau­un­ter­schiede einstellen

Das Gericht stellte in Übereinstimmung mit der bisher ergangenen Rechtsprechung fest, dass sich der Benutzer eines Bades im Außenbereich auf solche geringfügigen Niveau­un­ter­schiede einstellen muss. Hier war bereits optisch der Wechsel zwischen den Wasch­be­ton­platten und dem roten Fliesenband erkennbar. Daher ist von geringfügigen Unebenheiten und Höhen­un­ter­schieden in diesem Überg­angs­bereich auszugehen. Ein sorgfältiger Benutzer hätte dies auch erkannt. Darüber hinaus haben andere Gerichte festgestellt, dass mit Höhen­un­ter­schieden von etwa 2 cm von Badebenutzern gerechnet werden muss. Da ein solcher Höhen­un­ter­schied nicht vorlag, war die Unauf­merk­samkeit der Klägerin alleinige Ursache des Sturzes.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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