23.11.2024
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Dokument-Nr. 7129

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Landgericht Coburg Urteil25.06.2008

Traumrenditen gibt`s nicht ohne RisikoZur Haftung des Vermittlers einer Kapitalanlage für völlig unrealistische Anpreisungen

Welcher Anleger hätte sie nicht gerne: Die absolut sichere Kapitalanlage mit einer Traumrendite von mehr als 100 % pro Jahr. Tatsächlich existiert eine derartige "Eier legende Finanz-Wollmilchsau" jedoch nicht. Preist ein Finanzberater seinem Kunden gleichwohl eine Geldanlage in dieser Weise an, so haftet er für den Schaden des Anlegers.

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der ein Anlage­ver­mittler verurteilt wurde, seinem Kunden Schadensersatz in Höhe von rund 17.200 € zu leisten. Der Kläger hatte nämlich auf die Angaben seines Finanzberaters vertraut und dadurch einen erheblichen Zinsverlust erlitten.

Der beklagte Finanzfachmann hatte dem Kläger, einem langjährigen Kunden, die Vermittlung eines "bank-to-bank-Geschäfts" angeboten. Bei 100 %-iger Absicherung der Kapitaleinlage versprach er Renditen von 100 % in 40 Wochen bzw. 350 % in zwei Jahren. Daraufhin zeichnete der Kläger Anfang 2007 eine Anlage von 250.000 € und zahlte dem Beklagten für die Vermittlung 5.000 €. Der Kläger kam mit einem blauen Auge davon: Mit Hilfe der Staats­an­walt­schaft erhielt er letztlich Anfang 2008 seine Einlage zurück. Vom Beklagten wollte er nun die 5.000 € Provision sowie einen Zinsverlust in Höhe von rund 12.200 € erstattet haben.

Damit hatte er vor dem Landgericht Coburg Erfolg. Denn der Beklagte hätte den Kläger richtig und vollständig über alle für die Anlage wichtigen tatsächlichen Umstände informieren und das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität überprüfen müssen. Diese Pflichten erachtete das Gericht als verletzt. Es sah als gerichtsbekannt an, dass es Anlagen wie die vom Beklagten angepriesene nicht gibt. Mit sicheren Geldanlagen lassen sich nur viel geringere Renditen erwirtschaften; umgekehrt wären die versprochen Renditen allenfalls durch hoch spekulative Geschäfte zu erzielen. Das musste dem Beklagten bekannt sein. Er hat den Kläger darum so zu stellen, wie er ohne die Geldanlage stünde. Das heißt: Rückzahlung der Vermitt­lungs­prämie und Erstattung anderweitig möglicher Anlagezinsen (in Höhe von "soliden" 5 % jährlich).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 12.12.2008

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