18.10.2024
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Landgericht Coburg Urteil23.03.2007

Bezugsrecht einer betrieblichen Vorsor­ge­ver­si­cherung bleibt auch nach Kündigung beim Ex-Mitarbeiter

Wer wie Altbun­des­a­r­beits­mi­nister Norbert Blüm auf eine sichere (gesetzliche) Rente setzt, könnte im Alter böse überrascht werden. Ein wirksames Mittel dagegen ist die private oder betriebliche Altersvorsorge. So kann beispielsweise der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine (staatlich geförderte) Lebens­ver­si­cherung abschließen (sog. Direkt­ver­si­cherung). Was passiert aber mit einer derartigen Vorsor­ge­ver­si­cherung, wenn das Arbeits­ver­hältnis vorzeitig beendet wird? Wem stehen dann die Leistungen aus der Direkt­ver­si­cherung zu?

Das Landgericht Coburg gab jetzt Antworten auf diese Fragen. Es versagte der Klage eines Betrie­bs­in­habers gegen einen Lebens­ver­si­cherer auf Auszahlung der Rückkaufswerte zweier Direkt­ver­si­che­rungen in Höhe von rund 7.300 € den Erfolg. Die Versicherungen hatte der Unternehmer für eine mittlerweile aus der Firma ausgeschiedene Angestellte abgeschlossen. Nach Auffassung der Coburger Richter hatte die ehemalige Mitarbeiterin bereits ein unwider­ruf­liches Bezugsrecht an den beiden Vorsor­ge­ver­si­che­rungen erworben. Die Versi­che­rungs­leis­tungen standen daher dieser und nicht mehr dem Ex-Boss zu.

1988 und 1989 schloss der spätere Kläger für seine damalige Arbeitskraft zwei Kapita­l­le­bens­ver­si­che­rungen als Direkt­ver­si­che­rungen ab. Nach den vereinbarten Bedingungen standen die Versi­che­rungs­leis­tungen der Angestellten zu, sobald sie das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung 10 Jahre bestanden hatte. Außerdem durfte sie sich gegenüber ihrem Arbeitgeber nicht ungebührlich benommen haben. 1996 ließ der Betriebsinhaber hinter dem Rücken der Bediensteten die beiden Lebens­ver­si­che­rungen beitragsfrei stellen. Im Jahr 2005 kam es zwischen dem Firmen­pa­tri­archen und der Mitarbeiterin zum großen Zerwürfnis. Von heute auf morgen erschien die Frau nicht mehr zur Arbeit. Der Unternehmer kündigte ihr daraufhin fristlos. Er besann sich der Direkt­ver­si­che­rungen und forderte von der Assekuranz deren Rückzahlung in Form der Rückkaufswerte (ca. 7.300). Doch der Versicherer weigerte sich mit dem Argument, die Leistungen aus den beiden Verträgen könne unabhängig von der Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses nur noch die Ex-Mitarbeiterin beanspruchen.

Dem schloss sich das Landgericht Coburg an. Die gewesene Angestellte des Klägers habe bereits ein unabänderliches Bezugsrecht an den Direkt­ver­si­che­rungen erworben: Sie habe das 35. Lebensjahr vollendet und die Verträge hätten längst über 10 Jahre bestanden. Hieran ändere auch das zur Kündigung führende Verhalten der früheren Mitarbeiterin nichts. Das Arbeits­ver­hältnis zwischen ihr und ihrem ehemaligen Chef sei schon längere Zeit zerrüttet gewesen. Dieser habe immerhin heimlich die beiden Lebens­ver­si­che­rungen beitragsfrei stellen lassen. Ein einseitiges, dem erworbenen Bezugsrecht entge­gen­ste­hendes Fehlverhalten der vormaligen Arbeitnehmerin könne demnach nicht angenommen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 29.06.2007

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