15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 3884

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Landgericht Coburg Urteil28.04.2006

Zur Frage, wann ein Hausrats­ver­si­cherer nach einem Brand von der Zahlungspflicht frei wirdBei Versi­che­rungs­betrug muss die Hausrat­ver­si­cherung nicht zahlen

Wer die Versicherung betuppt, kann seinen Versi­che­rungs­schutz in den Wind schreiben. Für die Assekuranz ist es oft schwierig, den fingierten Versi­che­rungsfall nachzuweisen. Aber nicht unmöglich, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Coburg zeigt - in der Berufungs­instanz durch das Oberlan­des­gericht Bamberg bestätigt. Das vermeintliche Opfer einer Brandstiftung hatte von seiner Hausrats­ver­si­cherung die Zahlung von ca. 30.000 € verlangt. Außerdem wollte es festgestellt haben, dass der Sachversicherer für zukünftig noch entstehende Unkosten aufkommen müsse. Die Gerichte erteilten der Klage eine Absage. Die Richter waren nämlich der Überzeugung, dass die Versicherte den Brand selbst gelegt und den Schaden so absichtlich herbeigeführt hatte.

Zunächst sah es nach einem schweren Schick­sals­schlag für die spätere Klägerin aus. In einer lauen Sommernacht brannte ihre Doppel­haus­hälfte samt Inventar völlig nieder. Ursache der Feuersbrunst war im Haus an mehreren Stellen ausgeschüttetes Benzin. Das Brandopfer meldete das Unglück sofort dem Hausrats­ver­si­cherer, um sich den Verlust des Mobiliars wenigstens in Geld versüßen zu lassen. Doch allmählich kamen Zweifel auf, ob tatsächlich ein fremder Feuerteufel am Werk gewesen war: Spezialisten fanden nirgends Aufbruchspuren; das Gebäude hatte schon vor dem Brand erhebliche Bauschäden, die die Besitzerin wegen klammen Geldbeutels nicht beheben lassen konnte. Die zuständige Staats­an­walt­schaft leitete Ermittlungen gegen die Versi­che­rungs­nehmerin ein. Im anschließenden Strafprozess wurde sie jedoch mangels Beweisen vom Vorwurf der Brandstiftung und des Betrugs freigesprochen. Das Kriminalgericht wusste freilich nichts von einem Brief, den die Hausei­gen­tümerin kurz vor der Brand­ka­ta­s­trophe an ihre Tochter geschrieben hatte. Diese hatte nämlich im Strafverfahren gegen die Mutter von dem Recht Gebrauch gemacht, nicht aussagen zu müssen. In dem nunmehr aufgetauchten Schreiben deutete die Versi­che­rungs­nehmerin an, jemanden mit der "Beseitigung" ihres mehr oder weniger baufälligen Anwesens zu beauftragen. Mit diesem Trumpf in der Hand verweigerte die Hausratsversicherung trotz des Freispruchs jegliche Entschä­di­gungs­zahlung. Die Klägerin bestritt weiterhin, mit dem Feuerspektakel etwas zu tun zu haben, und nahm zivil­ge­richtliche Hilfe in Anspruch.

Aber es nutzte ihr nichts. Nach einer aufwändigen Beweisaufnahme sahen das Landgericht Coburg und das Oberlan­des­gericht Bamberg die Mitwirkung der Versicherten an dem Verbrechen als erwiesen an. Wichtigstes, für eine Beteiligung der Klägerin an der Brandlegung sprechendes Indiz sei der an die Tochter gerichtete Brief, den diese - anders als im Strafprozess - nun offenbart hatte. Das Schreiben enthalte klare Anhaltspunkte für die Absicht der Versicherten, das Haus anzünden lassen zu wollen. Nehme man die anderen Indizien - fehlende Einbruchspuren, baufälliges Objekt, prekäre wirtschaftliche Verhältnisse der Frau - hinzu, bestünden an der Täterschaft der Klägerin keine Zweifel. Der gezielt herbeigeführte Brandschaden berechtige daher die Assekuranz, Versi­che­rungs­schutz zu versagen.

Instanzen:

Urteil des Landgerichts Coburg vom 28.4.2006, Az: 14 O 712/05

Beschlüsse des Oberlan­des­gericht Bamberg vom 2.1.2007 und 29.1.2007, Az: 1 U 74/06

Siehe auch:

Versi­che­rungs­schutz entfällt bei wider­sprüch­lichen Angaben zum Schaden (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 06.01.2005 - 31 C 1899/02-83 -)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 316 des Landgerichts Coburg vom 02.03.2007

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