15.11.2024
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Dokument-Nr. 6350

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Landgericht Coburg Urteil08.02.2008

Schwiegersohn kann als Mitarbeitender auf dem Bauernhof nach Ende der Zusammenarbeit keine Gelder zurückverlangenWert des Betriebes hat sich negativ entwickelt

Wer im landwirt­schaft­lichen Betrieb der Schwiegereltern voll mitarbeitet und mit diesen aus einer Kasse wirtschaftet, kann nach dem Ende der Zusammenarbeit nicht einfach nachträgliche Vergütung oder Rückerstattung von Investitionen verlangen. Vielmehr steht ihm lediglich ein Anspruch auf Beteiligung an Gewinnen des Betriebes zu.

Dies entschied das Landgericht Coburg in einem jetzt veröf­fent­lichten Urteil und wies die Klage eines verhinderten Hofübernehmers gegen seine (Ex)-Schwiegereltern auf Zahlung von rund 43.000 € ab. Der Kläger hatte mit den Hofinhabern eine so genannte Erwer­bs­ge­mein­schaft gebildet, die in den 10 Jahren ihres Zusammenwirkens zwar alle ernährte, aber nicht zu sonstigen Gewinnen führte.

Im Jahre 1995 stieg der Kläger in den Bauernhof der Eltern seiner damaligen Verlobten ein. Heirat und spätere Hofübernahme waren geplant. Fortan liefen alle Einkünfte aus der Landwirtschaft und der Direkt­ver­ma­rktung in eine gemeinsame Kasse, aus der auch alle gemein­schaft­lichen Ausgaben beglichen wurden. Der Kläger erhielt freie Kost und Logis, seine Fortbildung zum Agrar­be­trie­bswirt wurde finanziert. 2005 kam es dann zu Streitigkeiten, die Zusammenarbeit wurde beendet. Der Kläger wollte nun von den Hofinhabern Zahlungen/Investitionen für den Betrieb in Höhe von 43.000 € zurückerstattet haben.

Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Coburg war der Auffassung, dass zwischen den Beteiligten eine Erwer­bs­ge­mein­schaft bestand, die nach den Regeln des Gesell­schafts­rechts aufgelöst werden muss. Der Kläger war daher so an den Ergebnissen des wirtschaft­lichen Zusammenwirkens zu beteiligen, dass er an den Überschüssen, Ersparnissen oder gemeinsam Erworbenem, aber auch an den Verlusten teilhat. Der Wert des Betriebes hatte sich jedoch negativ entwickelt, der Schuldenstand sogar erhöht. Ein Anspruch des Klägers bestand deshalb nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 11.07.2008

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