18.10.2024
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Landgericht Coburg Urteil13.11.2006

Versi­che­rungs­schutz, auch wenn Versi­che­rungs­ver­mittler Kenntnisse über Vorerkrankungen des Versicherten verschweigtVersicherung muss für nachlässigen Versi­che­rung­s­agenten einstehen

Eine Versi­che­rungs­ge­sell­schaft muss sich die Kenntnis ihres Versi­che­rung­s­agenten zurechnen lassen. Wenn der Versi­che­rungs­nehmer den Agenten bei Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages auf Vorerkrankungen hinweist, dieser aber diese Information nicht an die Versicherung weiter gibt, kann die Versicherung nicht später mit der Begründung kündigen, der Versicherte habe Vorerkrankungen verschwiegen.

In der Versi­che­rungs­branche gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip: Nur wenn der Versi­che­rungs­nehmer ehrlich ist und nicht schummelt, erhält er im Versi­che­rungsfall die vereinbarten Leistungen. Sonst geht er gänzlich leer aus. Dabei genügt es allerdings, wenn der Versicherte den Versi­che­rungs­ver­treter umfassend informiert. Diese Kenntnis muss sich die Assekuranz nämlich in der Regel zurechnen lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Versi­che­rung­sagent die Angaben des Kunden nicht an den Versicherer weitergibt. Davon zeugen aktuelle Entscheidungen des Landgerichts Coburg und des Oberlan­des­ge­richts Bamberg. Erfolgreich hatte sich ein Versi­che­rungs­nehmer gegen die von der Versi­che­rungs­ge­sell­schaft ausgesprochene Kündigung einer Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­cherung (BUZ) gewehrt. Er konnte den gegen ihn erhobenen Vorwurf entkräften, bei Abschluss des Vertrages Vorerkrankungen verschwiegen zu haben. Die Richter gaben daher seiner Feststel­lungsklage statt, dass das Versi­che­rungs­ver­hältnis unverändert fortbestehe.

Im Jahr 2001 schloss der spätere Kläger über einen Versi­che­rung­s­agenten eine Lebens­ver­si­cherung mit einge­schlossener BUZ ab. Die Frage nach gesund­heit­lichen Leiden und ärztlichen Untersuchungen im Antragsformular war mit einem "Nein" angekreuzt. Fünf Jahre später beanspruchte der Versi­che­rungs­nehmer Leistungen wegen Berufs­un­fä­higkeit. Die Assekuranz holte Auskünfte bei Ärzten des Versicherten ein und trat dann von der BUZ zurück. Sie meinte, ihr Vertragspartner habe die an ihn gerichteten Gesund­heits­fragen falsch beantwortet. Der Versicherte habe nämlich ärztlich behandelte Vorerkrankungen an Rücken und Schulter verschwiegen. Die Anschuldigungen wies der Kläger weit von sich: Er habe dem Versi­che­rungs­makler vor Abschluss des Vertrages die Rücken­be­schwerden offenbart. Der Agent, der für ihn den Fragebogen ausfüllte, habe diese aber mit dem Argument abgetan, Kreuzschmerzen seien berufs- und altersbedingt üblich und müssten deshalb nicht angegeben werden. Da der Versicherer die Kündigung trotzdem nicht zurücknehmen wollte, kam es zum Prozess.

Das Landgericht Coburg und das Oberlan­des­gericht Bamberg gaben dem Versicherten Recht. Nach durchgeführter Beweisaufnahme waren die Richter davon überzeugt, dass die beklagte Versicherung die BUZ unberech­tig­terweise gekündigt hatte. Der Kläger habe den Versi­che­rung­s­agenten bei Beantragung des Versi­che­rungs­ver­trages wahrheitsgemäß über seinen Gesund­heits­zustand unterrichtet. Obwohl im Antragsformular nicht vermerkt, müsse sich die Beklagte das Wissen ihres Versi­che­rungs­ver­treters über die ärztlich behandelten Rückenleiden des Versi­che­rungs­nehmers zurechnen lassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 15.06.2007

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