Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der die Klage einer Versicherungsnehmerin auf rund 6.300 € Krankentagegeld abgewiesen wurde. Die Klägerin hatte es verabsäumt, der Versicherung fristgerecht ihre Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen nachzuweisen, und damit gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen. Dies führte zur Leistungsfreiheit der Versicherung.
Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine private Krankentagegeldversicherung, aus der sie ab dem 15. Kalendertag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rund 35 € täglich erhalten sollte. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dem "Kleingedruckten") war ihre Pflicht niedergelegt, dem Versicherer unverzüglich die ärztlich festgestellt Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Als die Klägerin für drei Zeiträume in den Jahren 2004 bis 2006 insgesamt rund 6.300 € Krankentagegeld forderte, verweigerte die Beklagte die Zahlung, weil ihr keine entsprechenden Anzeigen vorlagen.
Mit Recht, befand das Landgericht Coburg. Die Klägerin behauptete zwar, sie habe der Versicherung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt. Das stellte sich jedoch als unzutreffend heraus, weil die von ihr zum Nachweis vorgelegten Einschreibebriefbelege allesamt Sendungen betrafen, die gar nicht an die Beklagte gerichtet waren. Nachdem die Beklagte aber ihre Versicherungsnehmerin Anfang 2004 schriftlich auf die Anzeigepflicht und die Folgen einer Verletzung hingewiesen hatte und die Klägerin gleichwohl dieser Obliegenheit nicht nachgekommen war, konnte die Versicherung sich wirksam auf Leistungsfreiheit berufen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 11.01.2008