18.01.2025
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18.01.2025  
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Landgericht Coburg Urteil23.05.2007

Krankentagegeld nur gegen BescheinigungZur Pflicht des Versi­che­rungs­nehmers in einer Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung, dem Versicherer unverzüglich Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen vorzulegen

Wer eine private Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung hat, sollte im Krankheitsfall daran denken, dem Versicherer unverzüglich eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung zu übersenden. Ansonsten läuft man Gefahr, den Anspruch auf Krankentagegeld zu verlieren.

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der die Klage einer Versi­che­rungs­nehmerin auf rund 6.300 € Krankentagegeld abgewiesen wurde. Die Klägerin hatte es verabsäumt, der Versicherung fristgerecht ihre Arbeits­un­fä­higkeit durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen nachzuweisen, und damit gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen. Dies führte zur Leistungs­freiheit der Versicherung.

Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Versi­che­rungs­ge­sell­schaft eine private Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung, aus der sie ab dem 15. Kalendertag nach Eintritt der Arbeits­un­fä­higkeit rund 35 € täglich erhalten sollte. In den Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen (dem "Kleingedruckten") war ihre Pflicht niedergelegt, dem Versicherer unverzüglich die ärztlich festgestellt Arbeits­un­fä­higkeit anzuzeigen. Als die Klägerin für drei Zeiträume in den Jahren 2004 bis 2006 insgesamt rund 6.300 € Krankentagegeld forderte, verweigerte die Beklagte die Zahlung, weil ihr keine entsprechenden Anzeigen vorlagen.

Mit Recht, befand das Landgericht Coburg. Die Klägerin behauptete zwar, sie habe der Versicherung Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen übersandt. Das stellte sich jedoch als unzutreffend heraus, weil die von ihr zum Nachweis vorgelegten Einschrei­be­brief­belege allesamt Sendungen betrafen, die gar nicht an die Beklagte gerichtet waren. Nachdem die Beklagte aber ihre Versi­che­rungs­nehmerin Anfang 2004 schriftlich auf die Anzeigepflicht und die Folgen einer Verletzung hingewiesen hatte und die Klägerin gleichwohl dieser Obliegenheit nicht nachgekommen war, konnte die Versicherung sich wirksam auf Leistungs­freiheit berufen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 11.01.2008

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