14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil28.03.2007

Zu den Sorgfalts­an­for­de­rungen bei einem Kranken­trans­por­teinsatzTrans­port­un­ter­nehmen muss 9.000 € Schadenersatz zahlen

Das bei Kranken­fahr­diensten mit den Fahrten betraute Personal sollte besonders geschult, denn der kleinste Missgriff kann empfindliche Schäden bei den Kranken und entsprechende Schaden­s­er­satz­pflichten des Trans­port­un­ter­nehmens auslösen. So hat das Landgericht Coburg einer während eines Kranken­transports verletzten Frau (weiteren) Schadensersatz von rund 1.000 € zugesprochen. Darüber hinaus muss die Transportfirma ihr sämtliche eventuell zukünftig entstehende weitere Schäden ersetzen. Wegen Nachläs­sig­keiten des Krankenfahrers war die Hilfsbedürftige nämlich gestürzt.

Die an den Rollstuhl gefesselte Klägerin suchte mithilfe des Kranken­trans­port­wagens des beklagten Unternehmens ihren Arzt auf. Nach dem Termin fuhr sie der Mitarbeiter der Transportfirma aus der Arztpraxis heraus, um sie wieder in das behin­der­ten­ge­rechte Fahrzeug zu setzen. Weil er nicht genügend Acht gab, blieb er mit den Vorderrädern des Rollstuhls an einer Bordsteinkante hängen. Hierdurch rutschte die Frau aus dem Krankenstuhl und zog sich einen Schienbeinbruch zu. Denn zu allem Unglück hatte der Krankenfahrer auch vergessen, die Klägerin im Rollstuhl anzuschnallen. Das von der Rollstuhl­fahrerin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommene Beför­de­rungs­un­ter­nehmen sah zwar ein Fehlverhalten seines Mitarbeiters ein. Es meinte aber, die Hilfsbedürftige treffe eine Mitschuld am Missgeschick. Sie habe nämlich den Fahrer auf den nicht angelegten Sicherheitsgurt hinweisen müssen. Die Transportfirma kürzte deshalb die von der Gestürzten geforderten Beträge um 20 % und zahlte lediglich ca. 8.000 € aus. Damit war die Rollstuhl­fahrerin nicht einverstanden und klagte den Rest ein.

Das Landgericht Coburg gab ihr Recht. Der angestellte Fahrer des beklagten Unternehmens habe gleich doppelt fahrlässig gehandelt: Er sei aus Unachtsamkeit gegen die Bordsteinkante gestoßen und habe außerdem der hilfsbedürftige Klägerin nicht den Rollstuhlgurt angelegt. Um letzteres habe er sich allein kümmern müssen. Die Rollstuhl­fahrerin sei nicht verpflichtet gewesen, ihn auf sein Unterlassen aufmerksam zu machen. Sie müsse sich daher keinen Mitver­schul­den­santeil anrechnen lassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 22.06.2007

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