14.11.2024
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Landgericht Coburg Urteil18.04.2007

Heimkosten: Sozia­l­hil­fe­träger darf von Kindern des Bedürftigen Geschenke zurückfordernZuwendung muss unentgeltlich sein

Das Sozialamt kann eine an Kinder eines Sozia­l­hil­fe­be­dürftigen erfolgte Schenkung zurückfordern, sofern das verbliebene Vermögen des Elternteils nicht ausreicht, um die Kosten seiner Heimun­ter­bringung zu decken. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor. Im konkreten Fall verneinte das Gericht jedoch eine Schenkung. Es schloss daher im Fall auch die Rückforderung aus.

Nicht selten übertragen Eltern schon zu Lebzeiten und bei bester Gesundheit Grundstücke auf ihre Kinder. Doch selbst Jahre nach der Übertragung droht noch "Ungemach" von häufig unerwarteter Seite: Eine Schenkung kann die öffentliche Hand nämlich zurückfordern, sofern das verbliebene Vermögen des Elternteils nicht ausreicht, die Kosten einer Heimun­ter­bringung abzudecken.

Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, in dem die Sozia­l­ver­waltung den Sohn einer im Heim Untergebrachten auf Zahlung verklagt hatte. Ihren Anspruch begründete sie damit, dass die Mutter inzwischen verarmt sei und ein von dieser dem Beklagten – vermeintlich – geschenkter Mitei­gen­tums­anteil an einem Grundstück zurückgefordert werden könne. Das Landgericht wies die Klage jedoch ab, weil es eine Schenkung verneinte.

Ursprünglich stand das fragliche Grundstück im hälftigen Miteigentum der Eltern des Beklagten. Nach dem Tod des Vaters ging dessen Hälfte auf die Mutter sowie die sechs Kinder, darunter der Beklagte, über. Anfang 1996 übertrugen die Mutter und die fünf Geschwister ihre Mitei­gen­tums­anteile auf den Beklagten, der im Gegenzug jedem seiner Geschwister 20.000,- DM bezahlte. Die Mutter, die keine Gegenleistung erhalten hatte, ist seit Anfang 2002 in einem Seniorenheim untergebracht. Weil ihre Einkünfte zur Bezahlung der Heimkosten nicht ausreichten, musste die Sozialhilfe teilweise einspringen, und zwar bis Anfang 2004 in einer Gesamthöhe von 20.000,-€. Diesen Betrag verlangte sie (aus übergeleitetem Recht) vom Beklagten und stützte sich dabei auf Rückforderung eines Geschenkes wegen Verarmung des Schenkers. Der Beklagte bestritt eine Schenkung und wandte ein, er habe doch erhebliche Zahlungen erbracht.

Das Landgericht Coburg gab ihm Recht. Das Grundstück sei nicht schenkweise übertragen worden, so dass es auch an einem rückforderbaren Geschenk fehle. Unentgeltlich sei eine Zuwendung nur dann, wenn sie unabhängig von einer Gegenleistung, auch von oder an einen Dritten, erfolge. Hier habe der Beklagte insgesamt 100.000,- DM an seine Geschwister bezahlt. Diese Summe habe aber dem Wert des Grundstücks, wie ihn sich die Vertrags­parteien im Jahre 1996 vorgestellt hätten, entsprochen. Heute sei das Grundstück gar nur noch 40.000,- € wert. Dass die Mutter selbst keine Gegenleistung erhalten habe, sei daher ohne Belang.

Erläuterungen
aus dem Gesetz:

§ 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Begriff der Schenkung

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

§ 528 BGB: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unter­halts­pflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht­fer­tigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unter­halts­pflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 27.07.2007

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