15.11.2024
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Landgericht Coburg Urteil09.12.2015

LG Coburg zur Verjährung von Beseitigungs- und Unterlassungs­ansprüchenNach Verjäh­rungs­eintritt ist Klage auf Kosten der Klägerpartei abzuweisen

Macht ein Berechtigter seine Ansprüche nicht rechtzeitig geltend, tritt Verjährung ein. Auch wenn die Klage zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgreich sein können, ist sie nach Verjäh­rungs­eintritt auf Kosten der Klagepartei abzuweisen, wenn sich die Gegenseite hierauf beruft. Das Landgericht Coburg hat daher die Klage eines Grundstücks­eigentümers gegen seine Nachbarn auf Beseitigung bestehender und Unterlassung künftiger Feuchtigkeits­einwirkungen auf seine an der Grund­s­tücks­grenze errichtete Garage abgewiesen, da die Ansprüche bereits verjährt waren.

Im zugrunde liegenden Fall stritten Nachbarn bereits vor einigen Jahren um Putzab­plat­zungen, Feuch­tig­keits­er­schei­nungen u. a. an der Garage des Klägers. Dieser hatte die Garage 1993 unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Beklagten errichten lassen, welche ihrerseits 1998 einen Carport ebenfalls an der Grund­s­tücks­grenze errichteten, u. a. für die Lagerung von Holz. Weil schon 2003 Schäden an der Garagenwand entstanden waren, hatten sich die Nachbarn damals darauf verständigt, dass mit geringem Abstand zur Garagenwand zu deren Schutz am Carport der Beklagten eine Sperrholzplatte angebracht werden sollte, was auch geschah.

Feuch­tig­keits­schäden entstanden laut Kläger durch Carport

Da der Kläger der Auffassung war, dass später aufgetretene Feuchtigkeitsschäden u. a. Schäden an seiner Garage von dem im Carport gelagerten Holz herrühren würden, verlangte er mit seiner im Jahr 2013 erhobenen Klage zunächst die Beseitigung des Holzes. Später, aus Anlass eines vom Gericht eingeholten Sachver­stän­di­gen­gut­achtens, behauptete der Kläger, die Schäden an seiner Garagenwand seien auf Erdauf­schüt­tungen zurückzuführen, welche die Beklagten bei der Errichtung ihres Carports beauftragt hätten.

Beklagte beruft sich auf Verjährung

Die Beklagten beriefen sich auf Verjährung und machten weiter geltend, dass nicht sie, sondern der Voreigentümer ihres Grundstücks die Erdauf­schüt­tungen zu verantworten habe.

LG Coburg: Ansprüche bereits verjährt

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Dem Umstand, dass der Kläger schon nicht nachgewiesen hatte, dass die Beklagten und nicht der Voreigentümer ihres Grundstücks die Erdauf­schüt­tungen veranlasst hatten, spielte dabei keine entscheidende Rolle, weil die Ansprüche des Klägers verjährt waren. Davon waren sowohl die geltend gemachte Beseitigung der Feuch­tig­keits­ein­wir­kungen als auch die weiterhin beantragte Unterlassung künftiger Eigen­tums­be­ein­träch­ti­gungen durch weiteres Eindringen von Wasser erfasst. Die Verjährung tritt in diesen Fällen innerhalb von drei Jahren ein, nachdem die Störung eingetreten ist und der Kläger die wesentlichen Umstände seines Anspruchs kennt oder jedenfalls kennen müsste. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, tritt Verjährung jedenfalls nach zehn Jahren ein. Entscheidend für den Beginn der genannten Fristen ist das Entstehen der Störungsquelle, um deren Beseitigung es geht. Das war hier mit der Errichtung des Carports aber bereits 1998 der Fall gewesen. Auch von der Feuchtigkeit an seiner Garagenwand wusste der Kläger bereits seit 2003, so dass der beantragte Unterlassungsanspruch, der erstmals im Jahr 2015 im laufenden Verfahren geltend gemacht wurde, ebenfalls schon verjährt gewesen war.

Kein Anspruch auf Entfernung der Sperrholzplatte von Carport-Rückwand

Soweit der Kläger schließlich noch die Entfernung der Sperrholzplatte von der Carport-Rückwand der Beklagten verlangt hatte, verlor er den Rechtsstreit ebenfalls. Nach der Entscheidung des Landgerichts kann der Kläger nicht zunächst seine Garage unmittelbar an der Grund­s­tücks­grenze errichten und sodann von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser eine ausreichende Hinterlüftung der Garagenwand gewährleistet. Hierfür hätte der Kläger mit der Einhaltung eines Grenzabstandes vielmehr leicht selbst sorgen können und auch müssen.

Die Berufung des Klägers gegen das landge­richtliche Urteil wies das Oberlan­des­gericht Bamberg zurück.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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