18.10.2024
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Dokument-Nr. 1903

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Landgericht Coburg Urteil12.10.2005

Die ungewollte Riester-Rente

Zu den Anforderungen, wenn ein Versi­che­rungs­nehmer einen privaten Renten­ver­si­che­rungs­vertrag wegen arglistiger Täuschung oder Falschberatung rückgängig machen will.

Den Arbeitsminister Walter Riester gibt es schon lange nicht mehr. Trotzdem ist sein Name noch in aller Munde. Nach ihm ist die sog. "Riester-Rente" benannt; eine staatlich geförderte, ergänzende und freiwillige Form der Altersvorsorge. Der offizielle Begriff lautet "Zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge". Eigentlich eine sinnvolle Sache, nimmt man die derzeitigen Schre­ckens­mel­dungen von der unsicheren gesetzlichen Rente ernst. Dennoch kommt es vor, dass ein Versicherter den Abschluss dieser Zusatzrente bereut - und sich von dem Vertrag wieder lösen will. Wendet er hierbei arglistige Täuschung oder Falschberatung ein, muss er diesen Vorwurf beweisen.

Gerade dies war einem Versi­che­rungs­nehmer, der sich betrogen fühlte, in einem jetzt entschiedenen Fall des Landgerichts Coburg nicht gelungen. Die Richter wiesen daher seine Klage gegen den Versicherer auf Feststellung , der Renten­ver­si­che­rungs­vertrag sei unwirksam, ab.

Die Hiobsbotschaft ließ den späteren Kläger nicht kalt. In den Medien hieß es allenthalben: Wegen der niedrigen Geburtenrate und der hohen Arbeits­lo­senzahl in Deutschland werde die gesetzliche Altersrente immer mehr abnehmen. Sogar von Altersarmut war die Rede. Anfang des Jahres 2003 schritt der Kläger deshalb zur Tat. Er bestellte einen Versi­che­rungs­ver­treter zu sich nach Hause und ließ sich beraten. Das Resultat: Er schloss eine private Renten­ver­si­cherung ab, die den Anforderungen des "Alters­vor­sor­ge­verträge-Zerti­fi­zie­rungs­ge­setzes" genügte. Kurze Zeit später beantragte der "frisch gebackene" Versi­che­rungs­nehmer die staatliche Alters­vor­sor­ge­zulage. Die ihm von dem Versicherer mit der Police zugesandte Infor­ma­ti­o­ns­bro­schüre zu der Renten­ver­si­cherung legte er ungelesen beiseite. In der Folgezeit zahlte der Versicherte pünktlich und regelmäßig die monatlichen Versi­che­rungs­beiträge - bis zum Juni 2004. Denn da kündigte der Kläger plötzlich den Versi­che­rungs­vertrag. Seine Begründung: Er habe jetzt erst gemerkt, eine "Riester-Rente" eingegangen zu sein. Der Versi­che­rungs­ver­treter habe gewusst, dass er eine solche aus beruflichen Gründen nicht gewollt habe, sondern nur eine "normale Altersvorsorge". Unaufrichtiges Verhalten ihres Vermittlers wies die Versicherung weit von sich.

Und sie bekam Recht. Das Landgericht Coburg - und später auch das Oberlan­des­gericht Bamberg - sahen nach der Vernehmung mehrerer Zeugen den Vorwurf der arglistigen Täuschung des Klägers durch den Versi­che­rung­s­agenten nicht als erwiesen an. Hiergegen, so die Richter, sprächen zwei Umstände: Bei Abschluss einer Renten­ver­si­cherung ohne staatliche Förderung hätte der Vermittler eine höhere Provision erhalten. Zudem habe der Kläger von dem Versicherer Informationen zu dem Versi­che­rungs­vertrag erhalten. Aus diesen hätte ein aufmerksamer Leser ohne weiteres sehen können, dass es sich um eine staatlich geförderte Renten­ver­si­cherung handle.

Erläuterungen
Urteil des Landgerichts Coburg vom 12.10.2005, Az: 12 O 471/05

Beschlüsse des Oberlan­des­ge­richts Bamberg vom 29.12.2005 und vom 17.01.2006, Az: 1 U 232/05

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 10.02.2006

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