18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 9171

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Landgericht Coburg Urteil23.06.2009

LG Coburg zur Haftung eines Super­ma­rkt­be­treibers bei einem Sturz über einen abgestellten RollcontainerBetreiber von Einkaufsmärkten sind nicht verpflichtet Kunden vor sämtlichen potentiellen Gefahrenquellen zu schützen

Wer in einem Supermarkt über einen Rollcontainer stürzt, kann dafür in der Regel nicht den Super­ma­rkt­be­treiber verantwortlich machen. Ist der Rollcontainer gut sichtbar und hat der Kunde ausreichend Platz um an ihm vorbeizugehen, trägt er die Folgen eines Sturzes alleine. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin behauptet, sie sei im Supermarkt der Beklagten an einem Rollgitterwagen mit dem Fuß an einer querstehenden Rolle hängengeblieben und dadurch gestürzt. Die Klägerin meinte, das Personal hätte Sorge dafür tragen müssen, dass das Rad an dem Rollgitterwagen nach dem Abstellen des Wagens geradegestellt wird. Die Kundin zog sich einen Oberschen­kel­halsbruch zu und forderte deshalb 12.000,- Euro vom Super­ma­rkt­be­treiber.

Klägerin verursacht Unfall durch eigene Unauf­merk­samkeit

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da es keine Pflicht­ver­letzung des Super­ma­rkt­be­treibers erkennen konnte. Das Gericht stellte fest, dass die Rollen des Gitterwagens immer aus den Umrissen des Wagens herausragen und daher stets ein gewisses Risiko bergen, dass man bei zu nahem Vorbeigehen daran hängen bleibt. Auch war nach den Feststellungen des Landgerichts der Gang trotz des abgestellten Rollcontainers ausreichend breit, so dass die Kundin in einigem Abstand hätte vorbeigehen können. Nach Auffassung des Gerichts war die Gefahr für jedermann unübersehbar. Es könne nicht erwartet werden, dass die Betreiber von Einkaufsmärkten ihre Kunden vor sämtlichen potentiellen Gefahrenquellen schützen. Das Oberlan­des­gericht Bamberg bestätigte dieses Urteil und stellte aufgrund von Lichtbildern fest, dass die Kundin ausgesprochen eng am Hindernis vorbeigegangen sein muss. Auch wäre es der Kundin problemlos möglich gewesen, durch die Wahl eines anderen Durchganges das Passieren der Engstelle zu vermeiden. Verursacht wurde der Sturz der Klägerin alleine durch ihre eigene Unauf­merk­samkeit.

Quelle: ra-online, LG Coburg

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