24.11.2024
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Landgericht Coburg Urteil23.02.2010

Rückabwicklung einer Fondsanlage bei Vorliegen eines Beratungs­pro­tokolls mit Hinweis auf fehlerfreie Beratung ausgeschlossenKlägerin wurde nachweislich ausreichend auf bestehende Risiken der Anlage hingewiesen

Unterzeichnet eine Anlegerin bei ihrer Bank nach Zeichnung einer Kommanditanlage ein Beratungs­pro­tokoll, aus dem hervorgeht, dass die Kundin ausreichend und fehlerfrei beraten wurde, kann sie später nicht die Rückabwicklung des Erwerbs verlangen, mit dem Hinweis, die Risiken seien bei der Beratung herun­ter­ge­spielt worden. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die klagende Anlegerin bei der beklagten Bank bereits mehrfach Geldanlagen getätigt. Sie hatte in Aktienfonds, Geldmarktfonds, Immobilienfonds und weitere Fonds investiert. Mit dem Wunsch, in eine weitere Gesell­schafts­be­tei­ligung zu investieren, begab sich die Klägerin zur ihrer Bank. Deren Mitarbeiter empfahl ihr die Beteiligung an einem Fonds, der in der Bio-Energiebranche tätig ist. Daraufhin zeichnete die Anlegerin eine Kommanditanlage von 12.000 € nebst 600 € Agio (Aufgeld). Der Inhalt des Beratungs­ge­sprächs wurde in einem Protokoll festgehalten.

Anlegerin: Risiken wurden bei der Beratung herun­ter­ge­spielt

Die Klägerin hat im Prozess behauptet, für sie hätten Sicherheit und die Eignung zur Altersvorsorge bei der Anlage oberste Priorität gehabt. Die Risiken seien bei der Beratung herun­ter­ge­spielt worden. Einen Verkauf­sprospekt für die Anlage habe sie zu keinem Zeitpunkt vollständig erhalten. Auch sei sie nicht aufgeklärt worden, wie viel von den im Beratungs­pro­tokoll aufgeführten Vertriebskosten und des Agios an wen fließe.

Bank: Anlegerin hat Fonds-Prospekt erhalten und wurde auf Risiko eines Totalverlusts hingewiesen

Die Bank hat sich damit verteidigt, dass es der Anlegerin darauf angekommen sei, ihr Kapital zu streuen. Die Klägerin habe den kompletten Fonds-Prospekt erhalten und sei auch auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen worden. Auch auf die Problematik der Einspei­se­ver­gütung, die zu einer Reduzierung der Erträge aus dem Fonds geführt habe, sei sie hingewiesen worden.

Anleger­men­talität der Kundin mit "ertrags­ori­entiert" bezeichnet

Das Landgericht Coburg hat die Klage der Anlegerin abgewiesen. Das Landgericht stellte fest, dass die Anlegerin bereits zuvor mehrfach Anlagen in Fonds der unter­schied­lichsten Risikoklassen getätigt hatte. Im Protokoll über die Kundenberatung, welches die Klägerin unterschrieben hatte, sei ihre so genannte Anleger­men­talität mit "ertrags­ori­entiert" bezeichnet worden. Aus dem Protokoll ergebe sich nicht, dass die Klägerin nur in eine äußerst sichere Anlage habe investieren wollen. Das Gericht war auch davon überzeugt, dass die Bankkundin den kompletten Fonds-Prospekt erhalten hatte. Dies hat zum einen der Mitarbeiter der Bank als Zeuge entsprechend glaubhaft angegeben. Darüber hinaus ist dies im von der Kundin unter­schriebenen Protokoll so vermerkt. In dem Prospekt ist an mehreren Stellen von der Möglichkeit eines Totalverlusts der Anlage, der bislang nicht eingetreten ist, die Rede. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin im Beratungsgespräch auf die bestehenden Risiken der Anlage ausreichend hingewiesen wurde.

Kein Vorliegen aufklä­rungs­pflichtiger Rückvergütungen

Hinsichtlich der Provisionen hat das Gericht ausgeführt, dass keine offen­ba­rungs­pflichtigen Rückvergütungen vorliegen. Solche aufklä­rungs­pflichtigen Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn Teile der Gebühr, die der Kunde an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank zurückfließen, so dass diese für den Kunden ein nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Dies lag im vorliegenden Fall nicht vor, da Vertriebskosten korrekt ausgewiesen wurden.

Hinweis auf Unsicherheiten bei erzielbaren Einspei­se­erlösen ausreichend erfolgt

Auch auf Unsicherheiten bei den erzielbaren Einspei­se­erlösen war die Kundin sowohl im Protokoll als auch im Fonds-Prospekt hingewiesen worden. Nach Meinung des Gerichts hätte sich die Klägerin nach dem Beratungs­ge­spräch durchaus noch Bedenkzeit seitens der Bank einräumen lassen können, falls ihr das Risiko hinsichtlich der Einspeiseerlöse zu groß erschienen wäre. Folglich wies das Landgericht die Klage der Anlegerin ab.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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