24.11.2024
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Landgericht Coburg Urteil10.02.2003

Wann verliert ein Mieter seinen Anspruch, seine in eine Mietwohnung eingebrachten Einrich­tungs­ge­gen­stände wegzunehmen?Wer zu spät kommt ...

Der Mieter muss grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Kündigung des Mietver­hält­nisses seine Wohnungs­ein­richtung an sich nehmen. Ansonsten läuft er Gefahr, sein Wegnahmerecht zu verlieren.

So entschied jetzt das Landgericht Coburg – bestätigt durch das Oberlan­des­gericht Bamberg – im Rahmen eines einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahrens. Es verbot einer Mieterin, ihr in den angemieteten Räumen befindliches Inventar zu entfernen. Die gesetzlich vorgesehene Frist von 6 Monaten sei verstrichen. Die Mieterin habe daher ihr Recht zur Wegnahme verloren.

Sachverhalt

Die Vermieterin hatte den Mietvertrag zum März 2002 wirksam gekündigt. Hiervon unbeeindruckt nahm die Mieterin die Räume bis Ende Januar des Folgejahres in Beschlag. Kurz vor ihrem Auszug fragte sie bei der Vermieterin an, ob sie bereit sei, eine angemessene Entschädigung von rund 15.000 Euro zu zahlen. Anderenfalls werde sie die von ihr eingebrachten Lampen, Schränke und Sanitäranlagen aus den Mieträumen entfernen. Die Vermieterin lehnte nicht nur die Zahlung ab. Sie wies auch das Ansinnen der Mieterin zurück, das Inventar aus der Wohnung fortzuschaffen.

Gerichtsentscheidung

Das von der Hausei­gen­tümerin zur Hilfe gerufene Landgericht gab ihr Recht. Der Anspruch der beklagten Mieterin, die eingebrachten Einrich­tungs­ge­gen­stände wegzunehmen, sei verjährt. Die gesetzliche Frist von 6 Monaten beginne mit dem in der wirksamen Kündigung bestimmten Termin, hier im April 2002. Auf den tatsächlichen Auszug der Mieterin komme es nicht an. Sonst hätte sie es in der Hand, den Beginn der Frist dadurch hinaus­zu­schieben, dass sie nicht rechtzeitig ausziehe. Folge: Die Klägerin dürfe die Einrichtungen der Mieterin behalten. Dieser Argumentation schloss sich das von der enttäuschten Mieterin angerufene Oberlan­des­gericht Bamberg an und bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil.

Quelle: ra-online, LG Coburg

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