15.11.2024
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Dokument-Nr. 5125

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Urteil21.08.2007Landgericht Coburg11 O 220/07
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Landgericht Coburg Urteil21.08.2007

Vorzeitige Beendigung eines Pkw-Finan­zie­rungs­vertrags: Selbst verkaufen lohnt sichZur Frage, ob die Bank bei vorzeitiger Beendigung eines Pkw-Finan­zie­rungs­vertrags das Auto zum Händlerein- oder -verkaufswert zurücknehmen muss

Unter "gewöhnlichem Verkaufspreis" des Autos kann bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pkw-Finan­zie­rungs­vertrags der Händle­rein­kaufswert zu verstehen sein - und nicht der höhere Händler­ver­kaufswert.

Das entschied das Landgericht Coburg. Es gab damit grundsätzlich einer Bank Recht, die den noch offenen Saldo eines für den Fahrzeugkauf gewährten Darlehens unter Anrechnung des niedrigeren Händle­rein­kaufswerts ermitteln wollte und von der Darle­hens­nehmerin daher rund 5.300 € Restrückzahlung begehrte.

Sachverhalt

Die Beklagte hatte Anfang 2004 einen Pkw gekauft und dazu einen Kredit genommen. Bei vorzeitiger Vertrags­be­en­digung sollte die Bank das Auto übernehmen und dem Darlehenskonto den "gewöhnlichen Verkaufspreis" gutschreiben dürfen, wenn die Kreditnehmerin das Fahrzeug nicht selbst verkauft. Als die Beklagte Ende 2005 die Zahlungen einstellte, trat genau dieser Fall ein. Ein Gutachter ermittelte den Händler­ver­kaufswert mit rund 6.700 € ohne Mwst.. Die Bank verkaufte das Fahrzeug schließlich für rund 7.600 € ohne Mwst., nachdem die Beklagte selbst sich nicht um den Verkauf kümmerte. Unter Berück­sich­tigung des Verkaufserlöses forderte die Bank noch rund 5.300 € von der Beklagten. Die hielt den Verkaufswert für maßgeblich (angeblich rund 12.000 €) und weigerte sich zu zahlen.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Coburg folgte jedoch der Auffassung der Bank. "Gewöhnlicher Verkaufspreis" meine den Verkehrswert. Der Verkehrswert eines Wirtschaftsgutes sei aber nach dem jeweiligen Geschäftskreis ganz unterschiedlich. Im Gebraucht­wa­gen­handel hänge er davon ab, ob das Geschäft unter Privatleuten erfolge oder Händler als Käufer oder Verkäufer aufträten. Die Bank sei keine Kfz-Händlerin und könne Autos auch nicht wie eine Händlerin verkaufen. Die Beklagte habe auch nicht davon ausgehen können, dass die Bank das Fahrzeug am Privatmarkt veräußere. Daher sei maßgeblich der Preis, der bei einem Verkauf an einen Händler zu erzielen sei (Händle­rein­kaufswert). Und dem entspreche der tatsächliche Verkaufserlös. Kleines Trostpflaster für die Beklagte: Weil die Bank bei ihrer Berechnung die Mwst. vergessen hatte, musste sie letztendlich statt 5.300 € nur rund 4.100 € bezahlen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 09.11.2007

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