18.10.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.
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Landgericht Coburg Urteil29.09.2021

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum: Nutzung einer Internet-Domain unter fremdem NamenLG Coburg erkennt Anspruch auf Freigabe einer Internet-Domain an, gibt Unter­las­sungsklage statt

Die Klage vor dem Landgericht Coburg (LG) auf Freigabe einer Internet-Domain und auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung eines privaten Fotos hatte Erfolg. Eine Geldent­schä­digung steht der Klägerin dafür jedoch nicht zu.

Obwohl die Klägerin und der Beklagte bereits seit dem Jahr 2014 geschieden sind, ist ihr Verhältnis weiterhin nachhaltig zerrüttet. So betrieb der Beklagte eine Internetseite unter dem Vor - und Nachnamen der Klägerin und veröffentlichte dort Inhalte über diese. Hierbei entstand der Eindruck, die Klägerin selbst habe das veranlasst. Der Beklagte hatte die Klägerin auch als "vollkommen dumm", als "Dieb(in) ", "Lügner(in)" und "Betrüger(in)" bezeichnet. Nicht zuletzt veröffentlichte er ein Foto, auf dem das Gesäß der Klägerin nahezu unbekleidet zu sehen war. Aufforderungen der Klägerin, die Internetseite freizugeben und das Foto von ihr zu entfernen, war der Beklagte nicht nachgekommen. Auch eine Geldent­schä­digung im niedrigen vierstelligen Bereich und die Rechts­an­walts­kosten der Klägerin mochte der Beklagte nicht zahlen. Er meinte vielmehr, sein Tun sei rechtlich nicht zu beanstanden. Weder sei das Namensrecht der Klägerin verletzt noch deren Recht am eigenen Bild.

Beklagter zur Freigabe der Domain verpflichtet

Das Landgericht Coburg gab der Klägerin teilweise Recht. Danach hat der Beklagte die Verwendung der Internet-Domain unter dem Namen der Klägerin zu unterlassen und diese sogar gänzlich freizugeben. In der Registrierung und Verwendung dieser Domain sah das Gericht das Namensrecht der Klägerin verletzt. Der Beklagte hat mit der Nutzung des Namens seiner geschiedenen Ehefrau den falschen Eindruck erweckt, die Klägerin selbst betreibe diese Seite und habe die Veröf­fent­li­chungen veranlasst. Das durfte der Beklagte nicht.

Unter­las­sungs­an­spruch gegeben

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung des Fotos. Zwar zeigte das Bild die Rückenansicht der Klägerin und deren mit Tangaun­ter­wäsche bekleidetes Gesäß, ohne dass Gesichtszüge oder sonstige individuelle Merkmale der Klägerin zu sehen waren . Allerdings ergibt sich nach der Entscheidung der Bezug zur Klägerin aus dem Namen der Internetseite und aus dem Begleittext zum Bild. Dort hatte der Beklagte in der Ich- Form über die Mutterrolle der Klägerin in der zerbrochenen Ehe geschrieben und das Foto selbst dazu genutzt, um die Aussage "Man zeigt seinen Kindern den Arsch" zu unterstreichen. Hierdurch wurde das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletzt.

Keine Geldent­schä­digung

Demgegenüber sah das Gericht die Voraussetzungen für die verlangte Geldent­schä­digung nicht als gegeben an. Die kommt nur bei schwerwiegenden Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verletzten in Betracht, beispielsweise bei schweren Eingriffen in die Intim- oder Privatsphäre. So lag der Fall hier aber nicht. Ein Nacktfoto des Intimbereichs der Klägerin war nicht betroffen und vergleichbare Bilder eines mit Tangaun­ter­wäsche bekleideten Gesäßes sind nach der Entscheidung des Gerichts beispielsweise auch in wöchentlich erscheinenden Werbeprospekten nichts Ungewöhnliches. Nach dem Begleittext war auch auszuschließen, dass die Klägerin durch das Bild zu einem bloßen Lustobjekt gemacht werden sollte. Wegen ihres engen Zusammenhangs mit einer Aussage der Klägerin als Zeugin in einem Strafverfahren sah das Gericht auch in den ehrenrührigen Bezeichnungen der Klägerin durch den Beklagten die Schwelle zu einer strafbaren Beleidigung noch nicht überschritten. Zuletzt musste der Beklagte die Rechts­an­walts­kosten der Klägerin teilweise übernehmen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Coburg, ra-online (pm/cc)

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