21.11.2024
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Landgericht Bremen Urteil07.10.2016

Wohnei­gen­tumsrecht: Aufstellung einer mit Stromanschluss versehenen Unter­stell­möglich­keit für Elektromobil stellt bauliche Veränderung darZulässige Stattgabe des Antrags auf Zustimmung nur bei konkreten Angaben zur baulichen Maßnahme

Das Aufstellen einer mit einem Stromanschluss versehenen Unter­stell­möglich­keit für ein Elektromobil stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG) dar. Der Antrag auf Zustimmung zur baulichen Veränderung darf nur stattgegeben werden, wenn er konkrete Angaben zur baulichen Maßnahme enthält. Dies hat das Landgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer Wohnung beantragten auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Mai 2014 die Genehmigung bezüglich der Aufstellung einer Box mit Stromanschluss für ein Elektromobil vor dem Hauseingang. Dies hatte seinen Grund darin, dass einer der Eigentümer schwerbehindert war und auf Gehhilfen angewiesen war. Das Elektromobil sollte seine Mobilität fördern. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt, so dass die betroffenen Wohnungseigentümer Klage erhoben. Das Amtsgericht Bremen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der klägerischen Wohnungs­ei­gentümer.

Ablehnung des Antrags war rechtmäßig

Das Landgericht Bremen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Die Ablehnung des Antrags zur Genehmigung bezüglich der Aufstellung einer Box mit Stromanschluss für ein Elektromobil vor dem Hauseingang sei rechtens gewesen.

Aufstellung einer mit Stromanschluss versehenen Unter­stell­mög­lichkeit für Elektromobil stellt bauliche Veränderung dar

Das Landgericht verwies zunächst darauf, dass die begehrte Maßnahme eine bauliche Veränderung am Gemein­schafts­ei­gentum im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstelle. Denn durch einen festen Platz für die Unter­stell­mög­lichkeit eines Elektromobils nebst Stromanschluss, werde sowohl die Optik des Eingangs­be­reichs als auch ein nicht unerheblicher Teil der freien Fläche vor dem Eingang dauerhaft umgestaltet und belegt, so dass eine anderweitige Nutzung dauerhaft ausgeschlossen werde.

Stattgabe des Antrags setzt konkrete Angaben zur baulichen Maßnahme voraus

Die Ablehnung des Antrags sei rechtens gewesen, so das Landgericht, weil eine Stattgabe mangels Bestimmtheit des Antrags nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen hätte. Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung müsse inhaltlich bestimmt sein. Die bauliche Veränderung müsse hinreichend beschrieben werden, so dass eine durchführbare Regelung erkennbar sei. Die Grundfragen der Art und Weise der Durchführung müssen geregelt sein. Dies mache eine konkrete Beschreibung der konkreten baulichen Maßnahmen erforderlich. Dazu gehöre die Angabe des Aufstel­lungsortes, der Beschaffenheit der Box (Modell, Material, Größe, Farbe), des Verlaufs der Stromtrasse, der Kosten­tra­gungs­pflicht für die Errichtung und der Folgekosten (Unter­hal­tungs­kosten, Instand­hal­tungs­kosten, Versi­che­rungs­kosten, Stromkosten, Kosten­tra­gungs­pflicht bei Rückbau) sowie einer konkreten Kauti­o­ns­leistung (Art und Höhe). Daran habe es hier gefehlt.

Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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