Landgericht Braunschweig Urteil11.11.2009
Bezeichnung "Himalaya-Salz" für Salz aus pakistanischer "Salt-Range" irreführendIm Internet recherchierbarer wahrer Herkunftsort für Produktbenennung nicht ausreichend
Die Bezeichnung "Himalaya-Salz" für Salz aus der in Pakistan gelegenen "Salt-Range" zu verwenden, ist nicht zulässig. Bei Nutzung dieser Bezeichnung besteht die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher. Dies hat das Landgericht Braunschweig entschieden und damit dem Antrag eines Vereins zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs stattgegeben,
Die beklagte Firma aus Norddeutschland verkauft über das Internet "ein von der Sonne getrocknetes, aus dem Urmeer kristallisiertes Salz, das in einem der ältesten Salzvorkommen der Erde gereift ist", als "Himalaya-Salz". Tatsächlich stammt dieses Salz aber nicht aus dem Himalaya-Massiv, sondern aus der so genannten "Salt-Range" in Pakistan, die etwa 200 Kilometer vom Himalaya entfernt liegt. Dort befinden sich die größten Salzminen der Welt.
Irreführung des Verbrauchers naheliegend
Ohne Erfolg hat sich die Beklagte im Prozess darauf berufen, dass "Himalaya-Salz" eine gebräuchliche Handelsbezeichnung sei und der Verbraucher im Internet leicht den wahren Herkunftsort recherchieren könne. Die Braunschweiger Richter haben darauf abgestellt, dass ein relevanter Teil der Verbraucher davon ausgehe, dass das Salz tatsächlich aus dem Himalaya stamme, was aber nicht der Fall sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2009
Quelle: ra-online, LG Braunschweig