Dokument-Nr. 18925
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- MM 2007, 312Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2007, Seite: 312
- ZMR 2007, 536Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2007, Seite: 536
- Amtsgericht Braunschweig, Urteil09.06.2006, 117 C 557/06
- Messie-Syndrom: Vermieter kann "Messie" bei stark verschmutzter Wohnung und Geruchsbelästigungen fristlos kündigenAmtsgericht Münster, Urteil08.03.2011, 3 C 4334/10
- Essensgerüche und Müllgerüche aus einer anderen Wohnung sowie Hundeurin im Treppenhaus begründen einen Anspruch auf MietminderungAmtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil12.07.2010, 213 C 94/10
Landgericht Braunschweig Urteil10.04.2007
Würgereiz aufgrund Geruchsbelästigung: Vermieter darf Mietverhältnis aufgrund intensiver Geruchsbelästigung fristlos kündigenIntensive Geruchsbelästigung und fehlende Veränderung des Lüftungsverhaltens begründet nicht Gewährung einer Räumungsfrist
Geht von einer Mieterwohnung eine andauernde und intensive Geruchsbelästigung aus, so kann der Vermieter das Mietverhältnis regelmäßig fristlos kündigen. Ändert der Mieter daraufhin nicht sein Lüftungsverhalten, so muss keine Räumungsfrist gewährt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Braunschweig hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung fristlos gekündigt, da von seiner Wohnung bei jedem Öffnen der Wohnungstür eine Geruchsbelästigung ausging. Diese sei nach Angaben von Mitmietern so stark gewesen, dass ein Würgereiz entstanden sei. Dies und der Umstand, dass die Geruchsbelästigung schon seit zwei Jahren vorlag, führten zur Kündigung des Mietverhältnisses. Da der Mieter die fristlose Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht. Nachdem das Amtsgericht Braunschweig die fristlose Kündigung für unwirksam hielt, musste sich nunmehr das Landgericht Braunschweig mit dem Fall beschäftigen.
Fristlose Kündigung aufgrund andauernder und intensiver Geruchsbelästigung wirksam
Das Landgericht Braunschweig entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Vermieterin habe aufgrund der andauernden und intensiven Geruchsbelästigung das Mietverhältnis nach § 543 Abs. 1 BGB kündigen dürfen. Die Grenze der Zumutbarkeit sei deutlich überschritten worden, so dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar war.
Keine Gewährung einer Räumungsfrist
Angesichts der starken Geruchsbelästigung, des entspannten Wohnungsmarkts in Braunschweig und dessen, dass der Mieter sein Lüftungsverhalten nach der Kündigung nicht änderte und damit sein vertragswidriges Verhalten fortsetzte, hat das Landgericht keine Räumungsfrist nach § 721 ZPO gewährt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2014
Quelle: Landgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
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