23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18925

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Urteil10.04.2007Landgericht Braunschweig6 S 313/06 (101)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MM 2007, 312Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2007, Seite: 312
  • ZMR 2007, 536Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2007, Seite: 536
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Braunschweig, Urteil09.06.2006, 117 C 557/06
ergänzende Informationen

Landgericht Braunschweig Urteil10.04.2007

Würgereiz aufgrund Geruchs­be­läs­tigung: Vermieter darf Mietverhältnis aufgrund intensiver Geruchs­be­läs­tigung fristlos kündigenIntensive Geruchs­be­läs­tigung und fehlende Veränderung des Lüftungs­ver­haltens begründet nicht Gewährung einer Räumungsfrist

Geht von einer Mieterwohnung eine andauernde und intensive Geruchs­be­läs­tigung aus, so kann der Vermieter das Mietverhältnis regelmäßig fristlos kündigen. Ändert der Mieter daraufhin nicht sein Lüftungs­ver­halten, so muss keine Räumungsfrist gewährt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Braunschweig hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung fristlos gekündigt, da von seiner Wohnung bei jedem Öffnen der Wohnungstür eine Geruchsbelästigung ausging. Diese sei nach Angaben von Mitmietern so stark gewesen, dass ein Würgereiz entstanden sei. Dies und der Umstand, dass die Geruchs­be­läs­tigung schon seit zwei Jahren vorlag, führten zur Kündigung des Mietver­hält­nisses. Da der Mieter die fristlose Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht. Nachdem das Amtsgericht Braunschweig die fristlose Kündigung für unwirksam hielt, musste sich nunmehr das Landgericht Braunschweig mit dem Fall beschäftigen.

Fristlose Kündigung aufgrund andauernder und intensiver Geruchs­be­läs­tigung wirksam

Das Landgericht Braunschweig entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Die Vermieterin habe aufgrund der andauernden und intensiven Geruchs­be­läs­tigung das Mietverhältnis nach § 543 Abs. 1 BGB kündigen dürfen. Die Grenze der Zumutbarkeit sei deutlich überschritten worden, so dass eine Fortsetzung des Mietver­hält­nisses unzumutbar war.

Keine Gewährung einer Räumungsfrist

Angesichts der starken Geruchs­be­läs­tigung, des entspannten Wohnungsmarkts in Braunschweig und dessen, dass der Mieter sein Lüftungs­ver­halten nach der Kündigung nicht änderte und damit sein vertrags­widriges Verhalten fortsetzte, hat das Landgericht keine Räumungsfrist nach § 721 ZPO gewährt.

Quelle: Landgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

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