21.11.2024
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Landgericht Braunschweig Beschluss11.11.2005

Elektrische Geräte in Hafträumen: Kosten für die Überprüfung hat der Gefangene zu zahlen

Ein Verurteilter wollte zehn elektrische Geräte, u.a. Fernseher, Play Station, Musikanlage, Radio und DVD-Player in seinen Haftraum mitnehmen. Die Justiz­voll­zugs­anstalt macht dies - sofern nicht die Geräte auf Vermittlung der Anstalt besorgt werden - von einer externen Überprüfung abhängig.

Diese Kosten (im konkreten Fall 82,50 EUR) sind vom Gefangenen zu tragen. Hiergegen wehrte sich der Verurteilte vergeblich: Nach § 70 Abs. 1 Straf­voll­zugs­gesetz (StVollzG) haben Gefangene in angemessenem Umfang ein Recht auf Bücher und Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeit­be­schäf­tigung. Der Besitz solcher Gegenstände kann aber nach § 70 Abs. 2 StVollzG untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Hierauf beruft sich die Justiz­voll­zugs­anstalt, weil elektronische Geräte Versteck­mög­lich­keiten für unerlaubte Gegenstände bieten können, wenn sie nicht zuvor kontrolliert oder von der Anstalt selbst beschafft wurden. Dem folgte der Richter und sah auch in der externen, kosten­ver­ur­sa­chenden Überprüfung keinen Verstoß gegen das Gebot der Verhält­nis­mä­ßigkeit: Erwartet werden kann von der Justiz­voll­zugs­anstalt nur ein zumutbarer Aufwand.

Angesichts der Vielzahl von Verurteilten, die elektronische Geräte in ihrem Haftraum benutzen wollen, wäre eine durch Mittel der Justiz­voll­zugs­anstalt zu leistende Überprüfung der Geräte unver­hält­nismäßig. Dies zeige sich schon im vorliegenden Fall, in dem der Verurteilte insgesamt 10 Geräte für sich beansprucht. Die Kontrolle setzt in der Regel auch voraus, dass die Geräte - z.B. durch Aufschrauben - auf Versteck­mög­lich­keiten überprüft und gegebenenfalls durch Plomben versiegelt werden. Bei einer eigenen Kontrolle könnte sich die Justiz­voll­zugs­anstalt bei eventuellen Beschädigungen Haftungs­ansprüchen des Verurteilten aussetzen. Einer Kostentragung stehe auch nicht § 50 StVollzG entgegen. Diese Vorschrift bestimmt zwar, dass von Verurteilten, die Bezüge (Taschengeld) erhalten, Haftkosten nicht erhoben werden. Bei den Kosten der Überprüfung elektrischer Geräte handelt es sich aber nicht um allgemeine Haftkosten, sondern um Kosten, die für die Befriedigung individueller Wünsche anfallen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Sie kann binnen eines Monats mit der Rechts­be­schwerde zum Oberlan­des­gericht Celle angefochten werden.

Quelle: Pressemitteilung des LG Braunschweig vom 18.11.2005

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