Die Anleger begehrten von der Nord/LB die Rückzahlung der von ihnen investierten Beträge abzüglich gezahlter Ausschüttungen gegen Übertragung der Fondsanteile. Sie hatten sich mit jeweils 10.000 EUR bis zu rund 750.000 EUR beteiligt.
Nach Vernehmung von Zeugen zu den Gründungsumständen des Fondsprojekts wurden die Klagen abgewiesen. Dabei hat die Kammer ausdrücklich dahinstehen lassen, wie die wirtschaftliche Situation der umgewandelten Gesellschaft bei Fondsauflegung war.
Den Klägern ist nach Ansicht der Kammer nicht der Nachweis gelungen, dass ein Verhalten der Nord/LB dazu geführt hat, dass der Fonds aufgelegt und die Kläger Anteilseigner wurden. Die bloße Kreditierung der Fondsgesellschaft durch die Nord/LB und deren mögliche drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung reichen für eine Haftung allein nicht aus. Die Bank war insoweit nicht gehalten, eigene wirtschaftliche Interessen nicht zu verfolgen.
Eine Haftung komme nur in Betracht bei einer nachgewiesenen, maßgeblichen und entscheidenden Beeinflussung der Fondsauflage durch die Nord/LB in Kenntnis einer wirtschaftlich notleidenden Situation der Fondsgesellschaft und im Wissen einer nachhaltig fehlenden Erfolgsperspektive.
Hiervon konnte sich die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme aber nicht überzeugen. Der als Zeuge vernommene Projektentwickler hatte diese Behauptung der Kläger gerade nicht bestätigt. Auch ein weiterer Zeuge konnte nicht bestätigen, dass die Initiative zur Fondsgründung von der Nord/LB ausgegangen sei.
Die Musterklagen gehören zu einen Komplex von insgesamt 257 beim Landgericht anhängigen Klagen mit einem Gesamtvolumen von knapp 13 Millionen EUR.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des LG Braunschweig vom 06.03.2006