21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Landgericht Braunschweig Urteil18.10.2012

Automo­bil­her­steller darf Werbung per E-Mail nicht ohne Zustimmung des Adressaten versendenWettbe­wer­bs­zentrale lässt unlautere E-Mail-Werbung gerichtlich untersagen

Ein Automo­bil­her­steller darf Adressaten dann keine Werbung per E-Mail zukommen lassen, wenn diese keine vorherige ausdrückliche Einwilligung für die Werbung per E-Mail erteilt oder einer solchen Werbung widersprochen haben. Dies entschied das Landgericht Braunschweig.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Kunde in einem Portal des Automo­bil­konzerns im Jahr 2006 eingewilligt, einen Newsletter zu erhalten. Diesen bekam er in den Folgejahren regelmäßig zugesandt. Im Juni 2011 aktivierte der Kunde den am Ende eines solchen Newsletters befindlichen Link "Newsletter abbestellen". Gleichwohl erhielt er den Newsletter ein weiteres Mal, woraufhin er sich erneut abmeldete und zusätzlich darauf hinwies, keine weiteren Kontakt­auf­nahmen mehr zu wünschen. Er gab zudem zwei E-Mail-Adressen an, die gelöscht werden sollten und bat um schriftliche Bestätigung. Der Newsletter wurde ihm trotzdem auch noch im Juli 2011 per Mail übermittelt.

Automo­bil­konzern gibt gegenüber Kunden Unter­las­sungs­er­klärung ab

Die Wettbe­wer­bs­zentrale sprach wegen der belästigenden Werbung eine Abmahnung aus und forderte das Unternehmen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Der Automo­bil­konzern gab daraufhin nicht gegenüber der Wettbe­wer­bs­zentrale, sondern gegenüber dem betroffenen Empfänger des Newsletters eine Unter­las­sungs­er­klärung mit einem Vertrags­stra­fe­ver­sprechen von 7.500 Euro ab und vertrat die Ansicht, diese Erklärung sei geeignet, die Wieder­ho­lungs­gefahr zu beseitigen.

Auf den Einzelfall konkretisierte Unter­las­sungs­er­klärung nicht zur Beseitigung der Wieder­ho­lungs­gefahr geeignet

Das von der Wettbe­wer­bs­zentrale daraufhin angerufene Landgericht Braunschweig teilte die Auffassung der Beklagten allerdings nicht, sondern äußerte Zweifel, dass der beklagte Konzern insgesamt das beanstandete Verhalten – nämlich das Zusenden von E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung – bei Meidung einer Vertragsstrafe unterlassen wolle. Die Abgabe der konkreten Unter­las­sungs­er­klärung hätte für ihn den Vorteil, dass er im Falle einer weiteren unzulässigen E-Mail an einen anderen Empfänger keine Geltendmachung dieser Vertragsstrafe befürchten müsste. Dem hat das Gericht eine deutliche Absage erteilt und liegt damit auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine auf den Einzelfall konkretisierte Unter­las­sungs­er­klärung nicht geeignet ist, die Wieder­ho­lungs­gefahr zu beseitigen.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15217

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI