21.11.2024
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Dokument-Nr. 29823

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Landgericht Bonn Urteil21.01.2021

Kein Nutzungs­ersatz­anspruch auf Zins- und Tilgungs­leis­tungen nach Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darle­hens­ver­tragesIn Umsetzung eines Urteils des EuGH hat das LG Bonn den § 346 BGB teleologisch reduziert

Das Landgericht Bonn gewährt nach Umsetzung eines EuGH-Urteils einem Darlehensnehmer keinen Nutzungsersatz auf Zins- und Tilgungs­leis­tungen nach Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darle­hens­ver­trages.

Das Landgericht Bonn hatte zunächst dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) mit Vorab­entscheidungs­ersuchen eine Frage zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG v. 23.09.2002 (Fernabsatz­finanz­dienst­leistungs­richtlinie (FinFARL)) vorgelegt. Art. 7 Abs. 4 der FinFARL regelt die Erstat­tungs­pflicht des Darlehensgebers im Falle einer Rückabwicklung des Darle­hens­ver­trages aufgrund eines Widerrufs. Der EuGH hat dann mit Urteil vom 04.06.2020 – C-301/18 die Auffassung der Kammer bestätigt, dass die vollha­r­mo­ni­sierende FinFARL, die keinen Nutzungsersatzanspruch des Darle­hens­nehmers gegen den Darlehensgeber vorsieht, die Rechtsfolgen des Widerrufs abschließend regelt und daher nationalem Recht entgegen steht, wonach der Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. Nutzungsersatz auf die von ihm erbrachten Zins und Tilgungs­leis­tungen erhält. Diesem vom EuGH konkretisierten Richt­li­ni­en­ver­ständnis ist von den nationalen Gerichten bei der Anwendung des jeweiligen inner­staat­lichen Rechts Rechnung zu tragen.

LG: § 346 BGB ist teleologisch zu reduzieren

Nach Auffassung des LG ist dies in Form einer europa­rechts­kon­formen Rechts­fort­bildung möglich, indem der Verweis des § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. auf die Rücktritts­regeln des § 346 BGB a.F. teleologisch reduziert wird, das heißt diese Vorschrift hinsichtlich des nach dem Wortlaut eigentlich geschuldeten Nutzungs­er­satzes auf die Zins- und Tilgungs­leis­tungen nicht angewendet wird. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Kläger nach wirksamem Widerruf der Darle­hens­verträge im Rahmen des Rückab­wick­lungs­ver­hält­nisses von der beklagten Bank keinen Nutzungsersatz hinsichtlich der von ihm an die Bank erbrachten Zins- und Tilgungs­leis­tungen verlangen kann.

Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (pm/ab)

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