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Landgericht Bonn Urteil14.02.2012

Fundstel­len­angaben bei Printwerbung müssen leicht und eindeutig lesbar seinGrundsätzlich ist Schriftgröße 6 erforderlich

Wird im Rahmen der Printwerbung mit Testurteilen geworben, so müssen die Testurteile mit Fundstellen belegt werden. Die Quellenangabe muss dabei leicht und eindeutig lesbar sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bonn hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beanstandete ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben das Achten auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehörte, die Werbung eines Unternehmens. Das Unternehmen bewarb in einem Prospekt eines seiner Produkte mit Testurteilen. Die Urteile wurden unter Angabe der Quellen zitiert. Der Verein behauptete jedoch, die Fundstellenangabe sei aufgrund ihrer Druckgröße nicht leicht und eindeutig lesbar gewesen. Er war der Meinung, es habe ein Wettbe­wer­bs­verstoß wegen unlauterer Werbung vorgelegen. Er klagte daher auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung bestand nicht

Das Landgericht Bonn entschied gegen den Verein. Dieser habe keinen Anspruch auf Unterlassung (§ 8 UWG) gehabt. Denn eine unlautere Werbung und somit ein Wettbe­wer­bs­verstoß habe nicht vorgelegen.

Wesentliche Informationen wurden nicht vorenthalten

Aus Sicht der Richter seien den Verbrauchern keine wesentlichen Informationen, die für die Entschei­dungs­fä­higkeit oder zur Beurteilung des beworbenen Produkts relevant gewesen wären, vorenthalten worden. Denn die Fundstellen der in dem Werbeprospekt zitierten Testurteile seien deutlich und leicht lesbar gewesen. Eine unlautere Werbung wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Quellen gar nicht angegeben, nur durch ein Herun­ter­s­crollen der Internetseite oder über einen Fußnotenzusatz aufgefunden worden wären. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.

Geringe Schriftgröße begründete keine Unlauterkeit

Die Schriftgröße allein habe nach Auffassung des Landgerichts nicht zur Annahme einer unlauteren Werbung geführt. Zwar werde in der Rechtsprechung vertreten, dass eine Lesbarkeit von Fundstellen regelmäßig die Schriftgröße 6 erfordere. Zugleich werde aber betont, dass es auch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankomme. So sei die Kontu­ren­schwäche des Druckbilds, der Konzen­tra­ti­o­ns­aufwand des Lesers, die Gesamt­ge­staltung der Werbefläche sowie die abschreckende Wirkung des Schriftbildes zu berücksichtigen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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