Landgericht Bonn Urteil21.11.2006
Hauseigentümer müssen Heizungsanlagen im Winter regelmäßig überprüfenKontrolle muss so oft erfolgen, dass selbst bei einem Komplettausfall der Heizung keine Frostschäden in wasserführenden Anlagen entstehen
Wer als Hauseigentümer im Winter die Heizungsanlage nicht regelmäßig kontrolliert, kann im Falle von Frostschäden leer ausgehen. Dies zeigt ein Urteil des Landgerichts Bonn.
Im zugrunde liegenden Fall kehrte der Hauseigentümer eines freistehenden Einfamilienhauses nach einem 7-wöchigen Mallorca-Urlaub am 17.03.2006 in sein Haus zurück. Dabei musste er feststellen, dass die Innentemperatur des Hauses nahezu auf dem Niveau der Außentemperatur lag. Im Februar und März 2006 herrschten teils erhebliche Minustemperaturen mit Werten von bis zu -9,1 Grad Celsius in der Region. Ein Sachverständiger stellte fest, dass sich zehn Rippenheizkörperelemente durch den Frost verzogen hatten. Durch die Frosteinwirkung gab es auch Schäden an den Thermostatventilen, Verschrauben, Wasserabläufen, Luftstopfen etc. - Schäden in Höhe von ca. 4000,- EUR.
Die Wohngebäudeversicherung weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Sie berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung und kündigte das Versicherungsverhältnis. Der Versicherungsnehmer habe die Sicherheitsvorschrift des § 11 Ziffer 1d) der VGB 88 verletzt. Danach müsse der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile beheizen und dies genügend häufig kontrollieren sowie alle wasserführenden Anlagen sperren und entleeren. Der Hauseigentümer trug vor, bei der Heizungsanlage auf "Frostwächter" geschaltet zu haben. Er verklagte die Versicherung auf Übernahme des Schadens.
Das Landgericht Bonn wies seine Klage ab. Der Hauseigentümer habe gegen die Sicherheitsvorschrift § 11 Ziffer 1d) der GVB 88 verstoßen, so dass die Versicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei.
Heizung muss genügend häufig kontrolliert werden
Selbst wenn der Hauseigentümer die Heizungsanlage auf "Frostwächter" gestellt habe, so hätte er jemanden während seines Urlaubs anweisen müssen, das Haus zwei- bis dreimal wöchentlich zu kontrollieren. Die Beheizung des Hauses müsse genügend häufig kontrolliert werden, führte das Gericht aus. Eine Beheizung sei dann ausreichend und genügend häufig kontrolliert, wenn sie geeignet sei, das Einfrieren der wasserführenden Anlagen zu verhindern. Die Kontrolle habe so häufig zu erfolgen, dass selbst bei einem Komplettausfall der Heizungsanlage nach der letzten Kontrolle das Einfrieren der wasserführenden Anlagen und Einrichtungen und das Eintreten eines Frostschadens auszuschließen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2008
Quelle: ra-online (pt)