03.12.2024
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Landgericht Bonn Urteil25.01.2017

Unfall beim Linksabbiegen: Polizei darf mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Einsatz von Blaulicht andere Fahrzeuge überholenLinksabbieger haftet für Kollision mit überholendem Polizeifahrzeug

Überholt ein Polizeifahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Einsatz von Blaulicht ein anderes Fahrzeug und kommt es dabei zu einem Unfall, weil das überholte Fahrzeug nach links abbiegt, so haftet der Linksabbieger allein für die Unfallfolgen. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den frühen Morgenstunden eines Tages im Dezember 2014 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Polizeifahrzeug und einem Pkw. Der Fahrer des Pkw wollte nach links auf den Parkplatz einer Bäckerei abbiegen, als das Polizeifahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit und eingeschalteten Blaulicht den Pkw überholte. Da der Pkw-Fahrer das Polizeifahrzeug übersah, kam es zu einer Kollision. Die Halterin des Pkw klagte anschließend gegen das Land auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 1.600 EUR.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Bonn entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Die Klägerin hafte allein für die Unfallfolgen. Bei Kollisionen mit dem nachfolgenden Verkehr spreche ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers. Der Pkw-Fahrer habe seine doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verletzt.

Kein Verkehrsverstoß durch Fahrer des Polizei­fahrzeugs

Dem Fahrer des Polizei­fahrzeugs sei dagegen kein Verkehrsverstoß anzulasten, so das Landgericht. Dieser habe nicht mit einem plötzlichen Abbiegen des Pkw-Fahrers rechnen müssen. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, neben dem Blaulicht auch das Martinshorn einzuschalten. Denn die Verkehrs­teil­nehmer seien durch das Blaulicht hinreichend gewarnt gewesen, da es angesichts der Dunkelheit für aufmerksame Verkehrs­teil­nehmer gut wahrnehmbar gewesen sei. Dass das Polizeifahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, sei unerheblich. Denn der Fahrer eines Einsatz­fahrzeugs sei nach § 35 Abs. 1 StVO grundsätzlich von den allgemeinen Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen befreit. Da ein Linksabbieger nicht zu den Verkehrs­teil­nehmern gehören, die sich auf ein Vorfahrtsrecht berufen können, habe der Fahrer des Polizei­fahrzeugs die Geschwindigkeit nicht reduzieren müssen.

Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

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