03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23563

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Urteil27.10.2015Landgericht Bochum11 S 44/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2016, 427Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 427
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Recklinghausen, Urteil25.02.2015, 51 C 369/14
ergänzende Informationen

Landgericht Bochum Urteil27.10.2015

Zusammenstoß auf Seitenstreifen einer Autobahn begründet Haftungs­ver­teilungStau aufgrund Unwetters rechtfertigt nicht Benutzung des Seitenstreifens

Kommt es auf dem Seitenstreifen einer Autobahn zu einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge, so haften beide Fahrzeugführer für die Unfallfolgen, wenn die Benutzung des Seitenstreifens rechtswidrig war. Die Höhe der Haftung richtet sich dabei nach den Ver­ursachungs­beiträgen. Das Bilden eines Staus aufgrund eines Unwetters rechtfertigt nicht die Benutzung des Seitenstreifens. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bochum hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Juni 2014 auf einer Autobahn zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem Lkw. Aufgrund eines Unwetters hatte sich ein Stau gebildet. Der Pkw-Fahrer wich daher auf den Seitenstreifen aus. Dies beabsichtigte auch der Lkw-Fahrer. Da er den auf den Seitenstreifen herannahenden Pkw nicht sah, kam es zu einer Kollision. Der Pkw-Fahrer klagte nachfolgend gegen die Halterin des Lkw auf Zahlung von Schadensersatz. Das Amtsgericht Recklinghausen nahm eine Haftungsverteilung von einem 1/3 zu 2/3 zu Lasten der beklagten Halterin des Lkw an. Dagegen richtete sich die Berufung des klägerischen Pkw-Fahrers. Er verlangte eine Alleinhaftung der Beklagten.

Haftungs­ver­teilung aufgrund beidseitiger Verkehrs­verstöße

Das Landgericht Bochum bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Die vom Amtsgericht vorgenommene Haftungs­ver­teilung von einem 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten sei nicht zu beanstanden gewesen.

Verstoß des Klägers gegen Benut­zungs­verbot des Seitenstreifens

Der Kläger habe gegen § 2 Abs. 1 StVO verstoßen, da er ohne rechtfertigende Gründe den Seitenstreifen der Autobahn befuhr. Der Seitenstreifen sei als Randstreifen nur für das Halten und Benutzen in Notfällen erlaubt und sonst für den fließenden Verkehr gesperrt. Ein Notfall habe jedoch nicht vorgelegen. Es sei zu beachten, dass das Befahren und Halten auf dem Seitenstreifen insbesondere für den Verkehr auf den Fahrstreifen ein besonders gefahr­trächtiges Fahrverhalten darstelle.

Höhere Haftung der Beklagten wegen zweier Verkehrs­verstöße

Die Beklagte habe zu 2/3 für die Unfallfolgen haften müssen, so das Landgericht, weil dem Lkw-Fahrer neben dem Verstoß gegen das Benut­zungs­verbot des Seitenstreifens, ein Verstoß gegen § 1 StVO vorzuwerfen gewesen sei. Er hätte bei seinem Wechsel von der rechten Fahrspur auf den Seitenstreifen besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Er habe sich vor allem vergewissern müssen, dass durch sein Fahrmanöver kein anderes Fahrzeug auf dem Seitenstreifen gefährdet wird. Diese Pflicht habe der Lkw-Fahrer nicht ausreichend beachtet.

Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (vt/rb)

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