21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25596

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Urteil30.06.2014Landgericht Bielefeld22 S 100/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2015, 27Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2015, Seite: 27
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bielefeld, Urteil20.02.2017, 405 C 249/13
ergänzende Informationen

Landgericht Bielefeld Urteil30.06.2014

Verjäh­rungsfrist von Schadens­ersatz­ansprüchen des Vermieters beginnt nicht mit Kenntnis der neuen Anschrift des MietersUnzulässige Verlängerung der Verjäh­rungsfrist aus § 548 Abs. 1 BGB

Die Verjäh­rungsfrist für Schadens­ersatz­ansprüche des Vermieters nach Ende des Mietver­hält­nisses gemäß § 548 Abs. 1 BGB beginnt nicht erst mit Kenntnis des Vermieters von der neuen Anschrift des Mieters. Sie beginnt vielmehr mit Rückgabe der Mietsache. Andernfalls würde die sechsmonatige Verjäh­rungsfrist in unzulässiger Weise verlängert. Dies hat das Landgericht Bielefeld entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin nach mehr als sechs Monaten nach Ende des Mietver­hält­nisses über eine Wohnung gegen ihre ehemaligen Mieter auf Zahlung von Schadensersatz. Sie führte dabei an, zunächst die neue Anschrift der Mieter habe ermitteln zu müssen. Das Amtsgericht Bielefeld hielt den Schaden­s­er­satz­an­spruch für verjährt, da er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung geltend gemacht worden sei. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Bielefeld bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da dieser bereits verjährt sei. Der Schaden­s­er­satz­an­spruch sei deutlich nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist aus § 548 Abs. 1 BGB geltend gemacht worden.

Fristbeginn nicht mit Kenntnis der neuen Anschrift des Mieters

Soweit die Vermieterin meinte, die Verjährung der Schaden­s­er­satz­ansprüche des Vermieters beginne gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Kenntnis von der neuen Anschrift des Mieters, hielt das Landgericht dies für unzutreffend. Die Verjäh­rungsfrist für Schaden­s­er­satz­ansprüche des Vermieters beginne vielmehr mit Rückgabe der Mietsache, unabhängig davon, ob der Mieter dem Vermieter seine neue Adresse mitteilt oder nicht. Die Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei auf den Beginn der Verjäh­rungsfrist gemäß § 548 Abs. 1 BGB nicht anwendbar. Andernfalls würde dies zu einer unzulässigen Verlängerung der Verjäh­rungsfrist führen. Dies stünde mit dem Zweck der kurzen Verjäh­rungsfrist von sechs Monaten, Mietver­hältnisse zügig abzuwickeln, nicht im Einklang.

Quelle: Landgericht Bielefeld, ra-online (zt/ZMR 2015, 27/rb)

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