Landgericht Bielefeld Urteil21.03.2012
Katzenbiss bei Versuch der Entfernung einer in Hotelzimmer eingedrungenen Katze: Katzenhalter haftet auf Schadenersatz und SchmerzensgeldEntfernungsversuch des Hotelgastes stellt kein Handeln auf eigene Gefahr und dar / Kein Mitverschulden
Wird ein Hotelgast bei dem Versuch der Entfernung einer in das Hotelzimmer eingedrungenen Katze gebissen, so haftet der Katzenhalter auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Entfernungsversuch des Hotelgastes stellt zudem kein Handeln auf eigene Gefahr oder ein Mitverschulden dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Ehepaar von einem Spaziergang auf ihr Hotelzimmer zurückkam, fand es eine Katze vor. Diese war über die geöffnete Balkontür des Nachbarzimmers in das Zimmer des Ehepaares gelangt. Bei dem Versuch die Katze aus dem Raum zu entfernen, wurde die Ehefrau in die linke Hand gebissen. Die Bissverletzung machte eine stationäre und ambulante Behandlung erforderlich. Der Katzenhalter zahlte der Frau Schadenersatz und ein Schmerzensgeld von 1.250 €. Dies war ihr aber offenbar nicht genug, denn sie klagte auf Feststellung, dass der Katzenhalter auch für zukünftige Schäden einzustehen habe.
Amtsgericht gab Klage statt
Das Amtsgericht Bielefeld gab der Klage mit der Begründung statt, dass an der Hand aufgrund des Bisses ein Dauerschaden eingetreten war und eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Verletzung zu weiteren Schäden führte. Der Katzenhalter wiederum meinte, durch die Zahlung eines Schmerzensgelds seien bereits alle weiteren Schadensfolgen abgedeckt gewesen. Zudem müsse der Klägerin ein Mitverschulden angelastet werden. Er legte gegen die Entscheidung daher Berufung ein.
Anspruch auf Schadenersatz wegen Tierhalterhaftung bestand
Das Landgericht Bielefeld bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Katzenhalters zurück. Der Klägerin habe ein Anspruch auf Schadenersatz aus Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) für zukünftige Folgen zugestanden. Denn in dem Katzenbiss habe sich die durch das der tierischen Natur entsprechenden unberechenbare und selbstständige Verhalten des Tiers hervorgerufenen Gefährdung der Körperverletzung verwirklicht.
Kein Handeln auf eigene Gefahr oder Mitverschulden
Ein die Haftung des Tierhalters ausschließendes Handeln auf eigene Gefahr habe nicht vorgelegen, so das Landgericht weiter. Da die Katze in das Hotelzimmer der Klägerin eingedrungen war, sei der Klägerin umgekehrt die Gefahr regelrecht aufgedrängt worden. Aus demselben Grund habe auch die Annahme eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) ausgeschieden. Bei dem Versuch die Katze aus dem Zimmer zu entfernen habe es sich um ein nachvollziehbares und nicht ungewöhnliches Verhalten gehandelt.
Vorliegen eines Feststellungsinteresses
Das Landgericht bejahte zudem das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, da nach den Angaben des Sachverständigen mit dem Eintritt eines weiteren Schadens zu rechnen gewesen sei. Zwar sei grundsätzlich auch die künftige Entwicklung des Schadens in die Bemessung des Schmerzensgelds einzubeziehen und vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes auszugehen. Dies schließe allerdings nicht aus, dass die Klägerin ein Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für solche Verletzungsfolgen hat, die zur Zeit der erfolgten Schmerzensgeldzahlung noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv auch nicht vorhersehbar war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2013
Quelle: Landgericht Bielefeld, ra-online (vt/rb)