21.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 23660

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Urteil16.12.2015Landgericht Berlin85 S 293/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 1515Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1515
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil12.11.2014, 774 C 39/11
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil16.12.2015

Wohnei­gen­tumsrecht: Anspruch des Wohnungs­ei­gen­tümers auf Einbau eines französischen FenstersBauliche Veränderung fügt sich in Ansicht der betroffenen Fassade ein

Ein Wohnungs­ei­gentümer hat einen Anspruch auf Zustimmung zum Einbau eines französischen Fensters, wenn diese bauliche Veränderung sich in die Ansicht der betroffenen Fassade einfügt und somit für andere Wohnungs­ei­gentümer keine übermäßigen Nachteile entstehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollten die Eigentümer einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung eines zweistöckigen Wohnhauses in der Südfassade einen Durchbruch vornehmen, um dort ein französisches Fenster einzubauen. Im Bereich des Obergeschosses befand sich bereits ein solches Fenster. Zudem befand sich an der Ostfassade sowohl im Obergeschoss als auch im Erdgeschoss jeweils ein französisches Fenster. Die Eigentümerin der Wohnung im Obergeschoss war mit den Baumaßnahmen nicht einverstanden, so dass sie in der Eigen­tü­mer­ver­sammlung von November 2011 ihre Zustimmung zum Durchbruch und anschließenden Einbau des französischen Fensters verweigerte. Die Eigentümer der Erdge­schoss­wohnung erhoben daraufhin Klage.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg gab der Klage statt und verpflichtete die beklagte Eigentümerin der Oberge­schoss­wohnung die Zustimmung zu den Baumaßnahmen zu erteilen. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Landgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Zustimmung zu den Baumaßnahmen

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Den Klägern habe ein Anspruch auf Zustimmung zu den Baumaßnahmen zugestanden. Der ablehnende Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­sammlung sei unwirksam, da er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe.

Keine übermäßigen Nachteile durch Einbau des französischen Fensters

Zwar haben der Durchbruch und der Einbau des französischen Fensters eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum dargestellt, so das Landgericht. Jedoch sei der Beklagten durch diese Maßnahmen kein übermäßiger Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 und § 14 Nr. WEG entstanden. Das geplante neue Fenster habe sich in die Ansicht der Südfassade eingefügt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich bereits in der Ostfassade sowohl im Erdgeschoss als auch im Obergeschoß französische Fenster befanden.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 1515/rb)

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