Dokument-Nr. 23660
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- GE 2016, 1515Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1515
- Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil12.11.2014, 774 C 39/11
Landgericht Berlin Urteil16.12.2015
Wohneigentumsrecht: Anspruch des Wohnungseigentümers auf Einbau eines französischen FenstersBauliche Veränderung fügt sich in Ansicht der betroffenen Fassade ein
Ein Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Zustimmung zum Einbau eines französischen Fensters, wenn diese bauliche Veränderung sich in die Ansicht der betroffenen Fassade einfügt und somit für andere Wohnungseigentümer keine übermäßigen Nachteile entstehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollten die Eigentümer einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung eines zweistöckigen Wohnhauses in der Südfassade einen Durchbruch vornehmen, um dort ein französisches Fenster einzubauen. Im Bereich des Obergeschosses befand sich bereits ein solches Fenster. Zudem befand sich an der Ostfassade sowohl im Obergeschoss als auch im Erdgeschoss jeweils ein französisches Fenster. Die Eigentümerin der Wohnung im Obergeschoss war mit den Baumaßnahmen nicht einverstanden, so dass sie in der Eigentümerversammlung von November 2011 ihre Zustimmung zum Durchbruch und anschließenden Einbau des französischen Fensters verweigerte. Die Eigentümer der Erdgeschosswohnung erhoben daraufhin Klage.
Amtsgericht gab Klage statt
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg gab der Klage statt und verpflichtete die beklagte Eigentümerin der Obergeschosswohnung die Zustimmung zu den Baumaßnahmen zu erteilen. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.
Landgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Zustimmung zu den Baumaßnahmen
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Den Klägern habe ein Anspruch auf Zustimmung zu den Baumaßnahmen zugestanden. Der ablehnende Beschluss der Eigentümerversammlung sei unwirksam, da er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe.
Keine übermäßigen Nachteile durch Einbau des französischen Fensters
Zwar haben der Durchbruch und der Einbau des französischen Fensters eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum dargestellt, so das Landgericht. Jedoch sei der Beklagten durch diese Maßnahmen kein übermäßiger Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 und § 14 Nr. WEG entstanden. Das geplante neue Fenster habe sich in die Ansicht der Südfassade eingefügt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich bereits in der Ostfassade sowohl im Erdgeschoss als auch im Obergeschoß französische Fenster befanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 1515/rb)
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