21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32106

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Beschluss09.06.2022Landgericht Berlin67 S 90/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 739Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 739
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil, 8 C 252/21
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss09.06.2022

Kündigung wegen in Mietwohnung begangener Straftaten setzt Täterschaft des Mieters oder Kenntnis des Mieters über strafbares Verhalten vorausKein Kündigungsrecht wegen Zurechnung des Verschuldens des Kindes auf Mieter

Wird in einer Mietwohnung eine Straftat begangen, so rechtfertigt dies nur dann die Kündigung der Mieter, wenn diese Täter der Straftat waren oder sie Kenntnis über das strafbare Verhalten hatten. Zwar kann den Mietern das Verschulden ihres Kindes über § 278 BGB zugerechnet werden, jedoch genügt dies für eine Kündigung nicht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil der Sohn der Mieter einer Wohnung in Berlin in den Räumlichkeiten Straftaten aus dem Betäu­bungs­mit­telrecht begangen hatte, wurde den Mietern fristlos, hilfsweise ordentlich, gekündigt. Da die Mieter die Kündigung nicht anerkannten, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Unwirksamkeit der Kündigung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Räumung der Wohnung bestehe nicht, da die Kündigungen unwirksam seien. Die in der Wohnung begangenen Betäu­bungs­mit­tel­delikte rechtfertigen nur dann die Kündigung der Mieter, wenn die Mieter selbst Täter der Straftaten waren oder ihr Sohn die Straftaten in Kenntnis der Mieter begangen hätte. Beides habe die Vermieterin nicht nachweisen können.

Kein Kündigungsrecht wegen Zurechnung des Verschuldens des Kindes auf Mieter

Den Mietern falle nach Auffassung des Landgerichts allenfalls ein ihnen gemäß § 278 BGB zuzurechnendes Verschulden ihres Sohnes zur Last. Ein solches wiege für den Mieter bei der Beurteilung der Erheblichkeit seiner Pflicht­ver­letzung weit weniger schwer als eigenes und könne daher keine Kündigung rechtfertigen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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