Dokument-Nr. 28831
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- MDR 2019, 1050Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 1050
- RRa 2020, 76Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2020, Seite: 76
- Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil18.01.2019, 20 C 366/18
Landgericht Berlin Urteil28.05.2019
Anspruch auf Entschädigung nach Flugannullierung wegen möglichen UnwettersKein Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands
Annulliert eine Fluggesellschaft einen Flug wegen möglicher witterungsbedingter Flugbeeinträchtigungen, so steht den davon betroffenen Fluggästen ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. In einem solchen Fall liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall entschied sich eine Fluggesellschaft einen für den nächsten Tag geplanten Flug von Berlin zum Flughafen Schiphol zu annullieren. Hintergrund dessen waren Befürchtungen, dass die Wetterverhältnisse zu Flugbeeinträchtigungen führen können. Nachfolgend stand im Streit, ob von der Flugannullierung betroffenen Fluggästen eine Entschädigung zustehe. Das Amtsgericht Berlin-Wedding verneinte dies. Nunmehr hatte das Landgericht Berlin zu entscheiden.
Anspruch auf Entschädigung wegen Flugannullierung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Fluggäste. Ihnen stehe wegen der Flugannullierung ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 VO zu. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO habe nicht vorgelegen. Die Fluggesellschaft habe den Flug freiwillig und auf einer nicht hinreichend sicheren Prognosebasis annulliert. Es habe kein tatsächlich bestehender außergewöhnlicher Umstand vorgelegen, sondern nur ein bloßer Verdacht.
Fluggastrechteverordnung dient nicht der Aufrechterhaltung eines reibungslosen und wirtschaftlichen Flugbetriebs
Soweit die Fluggesellschaft anführte, die auf Vorrat ausgesprochene Flugannullierung sei erforderlich, um Chaos am Tag der Flugoperation und ein Stranden der Fluggäste im Fall des tatsächlichen Eintritts der Flugbeschränkungen zu verhindern, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Denn dadurch werde der Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung in ihr Gegenteil verkehrt. Durch die Verordnung solle nicht sichergestellt werden, dass die Fluggesellschaft den Flugbetrieb so reibungslos und so wirtschaftlich wie möglich durchführen kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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