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Dokument-Nr. 28831

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Urteil28.05.2019Landgericht Berlin67 S 49/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2019, 1050Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 1050
  • RRa 2020, 76Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2020, Seite: 76
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil18.01.2019, 20 C 366/18
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil28.05.2019

Anspruch auf Entschädigung nach Flugan­nul­lierung wegen möglichen UnwettersKein Vorliegen eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands

Annulliert eine Flugge­sell­schaft einen Flug wegen möglicher witte­rungs­be­dingter Flug­beeinträchti­gungen, so steht den davon betroffenen Fluggästen ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) zu. In einem solchen Fall liegt kein außer­ge­wöhn­licher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall entschied sich eine Fluggesellschaft einen für den nächsten Tag geplanten Flug von Berlin zum Flughafen Schiphol zu annullieren. Hintergrund dessen waren Befürchtungen, dass die Wetterverhältnisse zu Flugbe­ein­träch­ti­gungen führen können. Nachfolgend stand im Streit, ob von der Flugannullierung betroffenen Fluggästen eine Entschädigung zustehe. Das Amtsgericht Berlin-Wedding verneinte dies. Nunmehr hatte das Landgericht Berlin zu entscheiden.

Anspruch auf Entschädigung wegen Flugan­nul­lierung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Fluggäste. Ihnen stehe wegen der Flugan­nul­lierung ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 VO zu. Ein außer­ge­wöhn­licher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO habe nicht vorgelegen. Die Flugge­sell­schaft habe den Flug freiwillig und auf einer nicht hinreichend sicheren Prognosebasis annulliert. Es habe kein tatsächlich bestehender außer­ge­wöhn­licher Umstand vorgelegen, sondern nur ein bloßer Verdacht.

Flugga­st­rech­te­ver­ordnung dient nicht der Aufrecht­er­haltung eines reibungslosen und wirtschaft­lichen Flugbetriebs

Soweit die Flugge­sell­schaft anführte, die auf Vorrat ausgesprochene Flugan­nul­lierung sei erforderlich, um Chaos am Tag der Flugoperation und ein Stranden der Fluggäste im Fall des tatsächlichen Eintritts der Flugbe­schrän­kungen zu verhindern, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Denn dadurch werde der Sinn und Zweck der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung in ihr Gegenteil verkehrt. Durch die Verordnung solle nicht sichergestellt werden, dass die Flugge­sell­schaft den Flugbetrieb so reibungslos und so wirtschaftlich wie möglich durchführen kann.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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