18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18190

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Hinweisbeschluss27.02.2014Landgericht Berlin67 S 476/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 522Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 522
  • jurisPR-MietR 12/2014, Anm. 2, Klaus Schachjuris PraxisReport Miet- und Wohnungseigentumsrecht (jurisPR-MietR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 12, Anmerkung: 2, Autor: Klaus Schach
  • MDR 2014, 646Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 646
  • WuM 2014, 205Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 205
  • ZMR 2014, 731Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 731
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Mitte, Urteil, 113 C 29/13
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Hinweisbeschluss27.02.2014

Abrissarbeiten und Neubau auf Nachba­r­grundstück: Mieter steht Recht zur Mietminderung zuMit Bauvorhaben war nicht zu rechnen

War mit einem Bauvorhaben auf dem Nachba­r­grundstück nicht zu rechnen, so kann der Mieter einer Wohnung seine Miete mindern, wenn es durch Abriss- und Bauarbeiten zu Beein­träch­ti­gungen kommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete. Hintergrund dessen war, dass auf dem Nachbargrundstück ein Flachbau abgerissen wurde und durch ein mehrstöckiges Haus nebst Tiefgarage ersetzt wurde. Die Vermieter akzeptierten das Minderungsrecht jedoch nicht und erhoben Klage auf Zahlung der rückständigen Miete. Nachdem das Amtsgericht Mitte die Klage abwies, musste sich das Landgericht Berlin mit dem Fall beschäftigen.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Den Mietern habe ein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die baubedingten Beein­träch­ti­gungen haben einen Mangel der Mietsache dargestellt.

Kein Ausschluss des Minde­rungs­rechts

Das Minderungsrecht sei auch nicht ausgeschlossen gewesen, so das Landgericht weiter. Die Mietver­trags­parteien haben beim Abschluss des Mietvertrags keine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der tatsächliche Zustand der Mietsache im Falle späterer baubedingter Beein­träch­ti­gungen dem vertraglich vereinbarten Zustand entsprechen soll. In diesem Zusammenhang sei es zudem unerheblich, ob sich die Mietsache in einer Innenstadtlage befindet oder wie der Zustand der Umgebungs­be­bauung zum Zeitpunkt des Mietver­trags­schlusses ist. Denn der Mieter einer Wohnung könne stets erwarten, dass sie frei von baubedingten Beein­träch­ti­gungen ist. Zwar sei es richtig, dass in Großstädten Baumaßnahmen nicht unüblich sind, jedoch werde die ganz überwiegende Anzahl der Mietwohnungen davon nicht betroffen.

Kenntnis von zukünftigen Baumaßnahmen bestand nicht

Die Mieter haben darüber hinaus, nach Auffassung des Landgerichts, mit zukünftigen Baumaßnahmen nicht rechnen müssen, so dass ihr Minderungsrecht nicht nach § 536 b BGB wegen Kenntnis oder Kennen müssen des Mangels ausgeschlossen war. Zum Zeitpunkt des Mietver­trags­schlusses sei das Nachba­r­grundstück noch gewerblich genutzt worden. Den Mietern treffe außerdem keine Erkundigungs- oder Prüfpflicht hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung des Wohnumfelds. Denn eine verlässliche Prognose darüber sei angesichts dessen, dass die zukünftige Entwicklung maßgeblich von der individuellen Vorstellung und Entscheidung des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers abhängt, nur schwer möglich.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2014, 205/rb)

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