Dokument-Nr. 25205
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- GE 2001, 1606Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2001, Seite: 1606
Landgericht Berlin Urteil14.06.2001
Berücksichtigung des Nutzungszwecks neben dem Flächenanteil eines Raums bei Berechnung einer Mietminderung wegen FeuchtigkeitMietminderung von 10 % aufgrund feuchten Kellers mit Flächenanteil von 27 % an der gesamten Nutzfläche
Bei der Berechnung einer Mietminderung wegen Feuchtigkeit in einem Raum ist neben dem Flächenanteil auch der Nutzungszweck zu berücksichtigen. Ein feuchter Keller rechtfertigt trotz dessen, dass er 27 % der gesamten Nutzfläche einnimmt, angesichts seines Nutzungszwecks eine Mietminderung von nur 10 %. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von Feuchtigkeit im Keller eines angemieteten Hauses in dem Zeitraum von Juli 1988 bis Januar 2000 beanspruchten die Mieter eine Mietminderung. Das Amtsgericht erachtete aufgrund dessen, dass der Keller 27 % der gesamten Nutzfläche des Grundstücks einnahm, eine Mietminderung von 25 % für angemessen. Dies hielt der Vermieter jedoch für überhöht, so dass er Berufung einlegte.
Mietminderung von 10 % aufgrund feuchten Kellers
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Mieter des Hauses haben aufgrund des feuchten Kellers ihre Miete nur um 10 % mindern dürfen.
Berücksichtigung des Nutzungszwecks neben dem Flächenanteil des Kellers
Bei der Berechnung der Minderungshöhe sei neben dem Flächenanteil des Kellers auch dessen Nutzungszweck zu beachten, so das Landgericht. Der Nutzungszweck eines Kellers sei nicht in gleichem Maße zu berücksichtigen, wie die zum Wohnen geeigneten Räumlichkeiten. Vielmehr sei die Beeinträchtigung der Nutzung von Kellerräumen niedriger anzusetzen als die Beeinträchtigung eines zum Wohnen geeigneten Raums. Die kellertypische Nutzung beschränke sich auf die Lagerung relativ unempfindlicher Gegenstände, die durch Staub, Schmutz und eine gewisse stets vorhandene Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2001, 1606/rb)
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