Dokument-Nr. 22623
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- GE 2016, 535Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 535
Amtsgericht Berlin-Spandau Urteil31.03.2015
Recht zur Mietminderung von 3 % für feuchten und 2,61 qm großen KellerraumNicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit
Ist ein 2,61 qm großer Kellerraum von Feuchtigkeit betroffen, so dass ein Trocknungsgerät aufgestellt werden muss, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 3 % der Bruttomiete. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Spandau hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin eines Reihenhauses ihre Miete für Januar und Februar 2015, da ihr 2,61 qm großer Keller eine geringe Feuchtigkeit aufwies und deshalb ein Trocknungsgerät dort stand. Da die Vermieter ein Minderungsrecht nicht anerkannten, kam der Fall vor Gericht.
Feuchtigkeit und Trocknungsgerät rechtfertigt Mietminderung in Höhe von 3 %
Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe gemäß § 536 Abs. 1 BGB ihre Bruttomiete um 3 % mindern dürfen. Dieser Betrag sei angesichts der Größe des Kellerraums angemessen gewesen. Zwar sei der mitvermietete Kellerraum nicht als Wohnfläche vermietet worden, jedoch sei die vertragsgemäße Nutzungsmöglichkeit durch die vorhandene Restfeuchte und das aufgestellte Trocknungsgerät nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Spandau, ra-online (zt/GE 2016, 535/rb)
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