21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22623

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Urteil31.03.2015Amtsgericht Berlin-Spandau5 C 4/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 535Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 535
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Amtsgericht Berlin-Spandau Urteil31.03.2015

Recht zur Mietminderung von 3 % für feuchten und 2,61 qm großen KellerraumNicht nur unerhebliche Beein­träch­tigung der Nutzungs­mög­lichkeit

Ist ein 2,61 qm großer Kellerraum von Feuchtigkeit betroffen, so dass ein Trocknungsgerät aufgestellt werden muss, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 3 % der Bruttomiete. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Spandau hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin eines Reihenhauses ihre Miete für Januar und Februar 2015, da ihr 2,61 qm großer Keller eine geringe Feuchtigkeit aufwies und deshalb ein Trocknungsgerät dort stand. Da die Vermieter ein Minderungsrecht nicht anerkannten, kam der Fall vor Gericht.

Feuchtigkeit und Trocknungsgerät rechtfertigt Mietminderung in Höhe von 3 %

Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe gemäß § 536 Abs. 1 BGB ihre Bruttomiete um 3 % mindern dürfen. Dieser Betrag sei angesichts der Größe des Kellerraums angemessen gewesen. Zwar sei der mitvermietete Kellerraum nicht als Wohnfläche vermietet worden, jedoch sei die vertragsgemäße Nutzungs­mög­lichkeit durch die vorhandene Restfeuchte und das aufgestellte Trocknungsgerät nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Spandau, ra-online (zt/GE 2016, 535/rb)

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